Die Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) ist ab dem 25. Mai 2018 von allen verantwortlichen Stellen auch hinsichtlich des Beschäftigtendatenschutzes anzuwenden. Bis zu diesem Datum müssen Arbeitgeber die Verfahren, mit denen sie Beschäftigtendaten verarbeiten, der DS-GVO anpassen. Dies gilt betont für die Zulässigkeit der Datenverarbeitung, Pflichten der Arbeitgeber gegenüber Beschäftigten und Bewerbern sowie für den Datenschutz durch Technikgestaltung.
Die Handlungshilfe soll es Betriebsräten erleichtern, ihre Aufgaben nach dem Betriebsverfassungsgesetz gegenüber den Arbeitgebern zur Einhaltung der DS-GVO wahrzunehmen, damit die menschliche Würde, die berechtigten Interessen und die Grundrechte der betroffenen Beschäftigten und Bewerber gewahrt bleiben.
Autor:
Harald Stelljes ist Stellvertreter der Landes-beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit der Freien Hansestadt Bremen
Die Handlungshilfe soll es Betriebsräten erleichtern, ihre Aufgaben nach dem Betriebsverfassungsgesetz gegenüber den Arbeitgebern zur Einhaltung der DS-GVO wahrzunehmen, damit die menschliche Würde, die berechtigten Interessen und die Grundrechte der betroffenen Beschäftigten und Bewerber gewahrt bleiben.
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Harald Stelljes ist Stellvertreter der Landes-beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit der Freien Hansestadt Bremen