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Die Übertragung von Rechtsetzungsbefugnissen ist auch und im Besonderen auf europäischer Ebene ein vielgenutztes Mittel, um den beträchtlichen "Normenhunger" einer modernen Gesellschaft zu stillen. Schon seit den 60er Jahren ist das Konzept bekannt: Der Rat ermächtigt die Kommission zum Erlass von "Durchführungsakten" im sog. Komitologieverfahren. Der Vertrag von Lissabon kennt nun zwei verschiedene Arten der Befugnisübertragung. Art. 290 AEUV regelt die "Delegation"; Art. 291 AEUV die "Durchführung". Beide Vorschriften zeichnen unterschiedliche Bruchlinien. Die Delegation (Art. 290 AEUV)…mehr

Produktbeschreibung
Die Übertragung von Rechtsetzungsbefugnissen ist auch und im Besonderen auf europäischer Ebene ein vielgenutztes Mittel, um den beträchtlichen "Normenhunger" einer modernen Gesellschaft zu stillen. Schon seit den 60er Jahren ist das Konzept bekannt: Der Rat ermächtigt die Kommission zum Erlass von "Durchführungsakten" im sog. Komitologieverfahren. Der Vertrag von Lissabon kennt nun zwei verschiedene Arten der Befugnisübertragung. Art. 290 AEUV regelt die "Delegation"; Art. 291 AEUV die "Durchführung". Beide Vorschriften zeichnen unterschiedliche Bruchlinien. Die Delegation (Art. 290 AEUV) spielt sich im horizontalen Verhältnis ab; insbesondere der "Wesentlichkeitsvorbehalt" des Art. 290 AEUV weist auf das grundsätzliche Verhältnis zwischen dem Gesetzgeber und der Exekutive. Art. 291 AUEV zeichnet demgegenüber vertikale Bruchlinien und betrifft das Verhältnis der Union zu ihren Mitgliedstaaten. Die Autorin analysiert Zweck und Hintergrund der Delegations- und Durchführungsakte undordnet sie in das - nun in Ansätzen erkennbare - Konzept einer Normenhierarchie innerhalb des Sekundärrechts ein.
Rezensionen
"Die Arbeit legt Zeugnis von ihrer Fähigkeit ab, der 'klassischen' und spröden Materie neue Erkenntnisse abzugewinnen und diese bei aller Differenziertheit verständlich lesbar darzubieten. Kurzum: eine standardsetzende Darstellung zur näheren Orientierung über Delegation und Durchführung im Sinne von Art. 290, 291 AEUV." Prof. Dr. Thomas Oppermann, in: Deutsches Verwaltungsblatt, 9/2014