Deliktsrecht I

Deliktsrecht I

Haftungstatbestand des §823 BGB, Mittäter, Teilnehmer und Beteiligte, Haftung für Verrichtungsgehilfen

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Eine umfassende Einführung in das deliktische Haftungssystem. Da die deliktische Haftung gegenüber jedermann besteht, können die 823 ff. BGB in jede Klausur problemlos eingebaut werden. Neben einer umfassenden Übersicht über die Haftungstatbestände werden sämtliche klausurrelevanten Problemfelder der 823 ff. BGB umfassend behandelt (z.B. Probleme der haftungsbegründenden und -ausfüllenden Kausalität). 823 I BGB ist als elementarer, strafrechtsähnlicher Grundtatbestand leicht erlernbar. Auch 823 II und 824 - 826 BGB sollten nicht vernachlässigt werden. Neben 831 BGB (Vorsicht beim E...