Die Autorin befasst sich mit dem Trihotel-Urteil aus dem Jahr 2007, in welchem der BGH das Haftungskonzept der Existenzvernichtungshaftung ausschließlich als besondere Fallgruppe der sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung in
826 BGB einordnete. Der seinerzeit getroffenen Entscheidung wohnt eine doppelte Ausschließlichkeitsthese inne: ausschließlich Deliktsrecht, ausschließlich
826 BGB. Vanessa Kluge interessiert vor allem, ob die zitierte Norm wirklich die einzige in Betracht kommende Anspruchsgrundlage für die Insolvenzverursachungshaftung des GmbH-Alleingesellschafters darstellt. Es geht ihr um die Frage, ob
823 Abs. 2 BGB im Zusammenspiel mit straf- bzw. liquidationsrechtlichen Schutzgesetzen die dem Kapitalerhaltungsrecht entspringende Schutzlücke adäquat schließen kann.
826 BGB einordnete. Der seinerzeit getroffenen Entscheidung wohnt eine doppelte Ausschließlichkeitsthese inne: ausschließlich Deliktsrecht, ausschließlich
826 BGB. Vanessa Kluge interessiert vor allem, ob die zitierte Norm wirklich die einzige in Betracht kommende Anspruchsgrundlage für die Insolvenzverursachungshaftung des GmbH-Alleingesellschafters darstellt. Es geht ihr um die Frage, ob
823 Abs. 2 BGB im Zusammenspiel mit straf- bzw. liquidationsrechtlichen Schutzgesetzen die dem Kapitalerhaltungsrecht entspringende Schutzlücke adäquat schließen kann.