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Ein sich präventiv legitimierendes "modernes" Strafrecht kann, will es den Erwartungen gerecht werden, nicht erst auf bereits eingetretene Beeinträchtigungen reagieren; erforderlich sind Straftatbestände, die bereits potentiell gefährliche Verhaltensweisen erfassen. Wolfgang Wohlers geht der Frage nach, unter welchen Voraussetzungen die unter funktionalen Gesichtspunkten probat erscheinende Pönalisierung von Vorfeldaktivitäten als legitim begründet werden kann.
Das entscheidende Instrument zur Bestimmung des legitimen Anwendungsbereichs strafrechtlicher Normen wird derzeit in der
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Produktbeschreibung
Ein sich präventiv legitimierendes "modernes" Strafrecht kann, will es den Erwartungen gerecht werden, nicht erst auf bereits eingetretene Beeinträchtigungen reagieren; erforderlich sind Straftatbestände, die bereits potentiell gefährliche Verhaltensweisen erfassen. Wolfgang Wohlers geht der Frage nach, unter welchen Voraussetzungen die unter funktionalen Gesichtspunkten probat erscheinende Pönalisierung von Vorfeldaktivitäten als legitim begründet werden kann.

Das entscheidende Instrument zur Bestimmung des legitimen Anwendungsbereichs strafrechtlicher Normen wird derzeit in der Rechtsgutstheorie gesehen. Die mit der Tendenz zur Kriminalisierung von Vorfeldaktivitäten notwendigerweise verbundene zunehmende Etablierung abstrakter Gefährdungsdelikte wird demgegenüber als ein eher zweitrangiges, technisches Folgeproblem behandelt. Der Autor versucht zum einen zu zeigen, daß die "systemkritische" Rechtsgutstheorie die selbstgesetzte Aufgabe, dem Gesetzgeber verbindliche Kriterien an die Hand zu geben, nicht adäquat zu erfüllen vermag. Zum zweiten geht es darum, die Bedeutung aufzuzeigen, die den Tatbestandsstrukturen auch und gerade im Hinblick auf die Legitimation der Anwendung strafrechtlichen Zwangs zukommt.
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Rezensionen
»Insgesamt handelt es sich bei der Arbeit von Wohlers um eine analytisch scharfsinnige und zugleich konstruktive Abhandlung zu praktisch relevanten Fragen des 'modernen' Strafrechts, die durch eine differenzierende Kritik alternativer Legitimationsvorstellungen und durch die Auffächerung von Gefährlichkeitsdelikten besticht. Bei aller Berechtigung der Berücksichtigung funktionaler Problemlösungsversuche angesichts neuer Gefährdungslagen vergisst er nie die mehrfach bemühten berechtigten Freiheitsinteressen des einzelnen Bürgers. [...] Eine bereichernde Lektüre, auch wenn sich die erarbeiteten Legitimationskriterien bei der Beurteilung neuer, sicher zu erwartender Strafvorschriften erst noch beweisen müssen. Die Kriminalpolitik sollte jedenfalls an diesen Kriterien nicht vorbeigehen.«
Prof. Dr. Dr. Kristian Kühl, in: Goltdammer's Archiv für Strafrecht, 2/2004