Aufgrund der breiten Außenwirkung birgt ein fehlerhafter Bestätigungsvermerk ein enormes Schadenspotential. Er offenbart Dritten ein falsches Bild der Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage der Gesellschaft und führt womöglich zur nachteiligen Disposition Dritter. Eine durch den Prüfer nicht ordnungsgemäß durchgeführte Prüfung, eine Verletzung seiner Pflichten und Unabhängigkeit, sowie eine fehlerhafte Informationsbereitstellung führen zu seiner Haftung. Durch Verschulden des Prüfers, aufgrund der Verkennung der insolvenzrechtlichen Überschuldung zum entsprechend rechtzeitigen Zeitpunkt, kam es im vorliegenden Fall verspätet zur Insolvenzeröffnung. Erhöhte, insolvenzverschleppungsbedingte Schäden werden durch Vermögensverfall, Gläubigersubstitution und bevorzugte Befriedigung selektiver Alt-Gläubiger begründet. Alt-Gläubiger haben im Rahmen des Konkursverfahrens einen Anspruch auf Abgeltung des Differenzbetrages zwischen tatsächlicher und fiktiver Konkursquote dem Quotenschaden.