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In Poolverträgen verpflichten sich Familienaktionäre, auf der Hauptversammlung der Aktiengesellschaft nach Maßgabe eines zuvor gefassten Poolbeschlusses abzustimmen. Dadurch avanciert der Aktionärspool zu einer "mächtigen" Institution, die das Machtgefüge in der Gesellschaft verändert und eine Vielzahl von Fragen aufwirft. Der Verfasser untersucht insbesondere, unter welchen Voraussetzungen der Aktionärspool die Aktiengesellschaft im Sinne des 17 AktG beherrscht, inwieweit Mitteilungspflichten gemäß 20 AktG bestehen und wie es sich auf die übrigen Poolaktionäre auswirkt, wenn ein Poolaktionär…mehr

Produktbeschreibung
In Poolverträgen verpflichten sich Familienaktionäre, auf der Hauptversammlung der Aktiengesellschaft nach Maßgabe eines zuvor gefassten Poolbeschlusses abzustimmen. Dadurch avanciert der Aktionärspool zu einer "mächtigen" Institution, die das Machtgefüge in der Gesellschaft verändert und eine Vielzahl von Fragen aufwirft. Der Verfasser untersucht insbesondere, unter welchen Voraussetzungen der Aktionärspool die Aktiengesellschaft im Sinne des
17 AktG beherrscht, inwieweit Mitteilungspflichten gemäß
20 AktG bestehen und wie es sich auf die übrigen Poolaktionäre auswirkt, wenn ein Poolaktionär einem Stimmverbot gemäß
136 Abs. 1 AktG unterliegt. Gegenstand der Untersuchung ist ferner, welche Konsequenzen es im Hinblick auf
136 Abs. 2 AktG hat, wenn Mitglieder des Aktionärspools zugleich Mitglied des Aufsichtsrats oder des Vorstands der Gesellschaft sind. Abschließend widmet sich der Verfasser der Frage, inwieweit der Aktionärspool einen Squeeze-out gemäß

327a ff.AktG durchführen kann, um Minderheitsaktionäre auszuschließen. Insgesamt verdeutlicht die Arbeit, inwieweit sich durch die Errichtung eines Aktionärspools auch in einer Aktiengesellschaft die für Familienunternehmen charakteristische Einheit von "Eigentum und Leitung" realisieren lässt.
Autorenporträt
Cédric Müller, geboren 1980 in Aachen; Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Münster (Schwerpunkt Wirtschaftsrecht) mit Auslandsaufenthalten in Sydney und Washington D.C.; nach dem Ersten Staatsexamen Zusatzausbildung im anglo-amerikanischen Recht sowie im Bank- und Kapitalmarktrecht an der Universität Münster; 2008-2010 Referendariat am OLG Hamm, u. a. mit Stationen bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht in Frankfurt am Main; 2010-2011 Master of Laws in Bristol (UK); seit 2011 Rechtsanwalt in einer internationalen Kanzlei in Düsseldorf im Bereich Corporate/M&A.