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Die Arbeit analysiert die Anwendung des Allgemeinen Teils des StGB im Betäubungsmittelstrafrecht. Sie beschränkt sich auf eine dogmatische Betrachtung und blendet damit systemkritische Erwägungen weitestgehend aus. In einer Zeit, in der sich das Vorfeldstrafrecht als kriminalpolitisches Mittel fest etabliert hat, ist man zu einer systematisch stimmigen Anwendung des Allgemeinen Teils aufgerufen. Durch die Gegenüberstellung der Rechtsprechung zur Einfuhr und zum Handeltreiben wird zur Schau gestellt, dass die Anwendung der 13 ff. StGB nicht nur bei Verletzungs-, sondern auch bei…mehr

Produktbeschreibung
Die Arbeit analysiert die Anwendung des Allgemeinen Teils des StGB im Betäubungsmittelstrafrecht. Sie beschränkt sich auf eine dogmatische Betrachtung und blendet damit systemkritische Erwägungen weitestgehend aus. In einer Zeit, in der sich das Vorfeldstrafrecht als kriminalpolitisches Mittel fest etabliert hat, ist man zu einer systematisch stimmigen Anwendung des Allgemeinen Teils aufgerufen. Durch die Gegenüberstellung der Rechtsprechung zur Einfuhr und zum Handeltreiben wird zur Schau gestellt, dass die Anwendung der
13 ff. StGB nicht nur bei Verletzungs-, sondern auch bei Gefährdungsdelikten "funktionieren" kann. Die Ergebnisse zum Besitzdelikt, zum Tätigkeitsdelikt durch Unterlassen, zur Irrtumslehre, zur verwaltungsrechtlichen Erlaubnis und zum "multiplen Tätigkeitsdelikt" Handeltreiben lassen sich aufgrund der Ubiquität bestimmter Gesetzgebungsprinzipien im Nebenstrafrecht auf andere Gebiete übertragen.
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Autorenporträt
Mustafa Temmuz Oglakcioglu ist Inhaber des Lehrstuhls für Strafrecht, Strafprozessrecht, Medizinstrafrecht und Rechtsphilosophie an der Universität des Saarlandes. Er hat an der FAU Rechtswissenschaften studiert und promoviert. Neben seiner Tätigkeit an der Universität ist er Richter am Saarländischen Oberlandesgericht im zweiten Hauptamt und wirkt bei diversen Kommentaren, u.a. dem Münchener Kommentar StGB (§ 29 ff. BtMG), mit. Für den Münchener Kommentar StPO hat er u.a. auch die Vorschriften zur Gerichtssprache erläutert.