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Studienarbeit aus dem Jahr 2007 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Arbeitsrecht, Note: 15 Punkte, Gottfried Wilhelm Leibniz Universität Hannover, 115 Quellen im Literaturverzeichnis, Sprache: Deutsch, Abstract: Wird ein ArbN gekündigt, so muss er nach dem Ablauf der Kündigungsfrist bzw. im Fall der fristlosen Kündigung nach deren Zugang seinen Arbeitsplatz räumen. Die Tatsache, dass er möglicherweise von der Unrechtmäßigkeit der Kündigung überzeugt ist und daher Kündigungsschutzklage erhebt, ändert nichts daran, dass er erst einmal den Betrieb verlassen muss. Gewinnt er den…mehr

Produktbeschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 2007 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Arbeitsrecht, Note: 15 Punkte, Gottfried Wilhelm Leibniz Universität Hannover, 115 Quellen im Literaturverzeichnis, Sprache: Deutsch, Abstract: Wird ein ArbN gekündigt, so muss er nach dem Ablauf der Kündigungsfrist bzw. im Fall der fristlosen Kündigung nach deren Zugang seinen Arbeitsplatz räumen. Die Tatsache, dass er möglicherweise von der Unrechtmäßigkeit der Kündigung überzeugt ist und daher Kündigungsschutzklage erhebt, ändert nichts daran, dass er erst einmal den Betrieb verlassen muss. Gewinnt er den Kündigungsschutzprozess, so gilt das Arbeitsverhältnis als ununterbrochen fortbestehend und er kann auf seinen Arbeitsplatz zurückkehren. Für die Zwischenzeit ergibt sich aber das Problem, dass sich der Kündigungsschutzprozess über Monate oder Jahre erstreckt, in denen der ArbN den Bezug zum Betrieb, den Kollegen und seiner Tätigkeit verliert, so dass sich die Trennung zu seinem Arbeitsplatz mit fortschreitender Abwesenheit verstärkt. Zwar kann der ArbN seine rechtliche Position dadurch wahren, dass er die Kündigung gerichtlich überprüfen lässt, jedoch wird er dadurch gegen die Verschlechterung seiner tatsächlichen Stellung nicht gesichert. Dem kann am wirkungsvollsten begegnet werden, indem er seinen Arbeitsplatz bis zur endgültigen Klärung der Rechtmäßigkeit der Kündigung nicht verlässt, sondern seine Weiterbeschäftigung beansprucht. Der ArbN wird so im Verlauf des Verfahrens zum Hüter seines Arbeitsplatzes und kann der tatsächlichen Verschlechterung seiner Position entgegenwirken.
Für den ArbN bestehen zwei Möglichkeiten, einen Weiterbeschäftigungsanspruch geltend zu machen: Neben dem besonderen betriebsverfassungsrechtlichen Weiterbeschäftigungsanspruchs des
102 V BetrVG hat das BAG im Wege der richterlichen Rechtsfortbildung einen allgemeinen Weiterbeschäftigungsanspruch für die Dauer des Kündigungsrechtsstreits entwickelt, der abhängig vom Stand des Verfahrens Arbeitgeber- und Arbeitnehmerinteressen berücksichtigt.
Die vorliegende Arbeit hat den von der Rspr. entwickelten allgemeinen Weiterbeschäftigungsanspruch zum Inhalt und setzt sich mit diesbezüglichen Problemfeldern auseinander. So ist insb. die Rechtsnatur des aus dem Weiterbeschäftigungsanspruch entstehenden Arbeitsverhältnisses umstritten. Daraus resultiert die Problematik der Ansprüche, Rechte und Pflichten der Parteien während der Weiterbeschäftigung und nach deren Ende. Aufmerksamkeit wird der aktuellen Diskussion um den Teilzeitcharakter des Weiterbeschäftigungsverhältnisses geschenkt. Gleiches gilt für die Problematik hinsichtlich des Annahmeverzugs des Arbeitgebers.
Im Folgenden wird zu zeigen sein, dass...
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