Der Autor setzt sich mit dem Streitgegenstandsbegriff in Wettbewerbs- und Kennzeichenverfahren auseinander. Er zeigt einen Lösungsansatz für die Folgeprobleme auf, die hervorgerufen wurden, als der BGH unter Abkehr von der vorherigen Praxis mit seinem "TÜV I"-Beschluss im Jahr 2011 die alternative Klagehäufung auch in wettbewerbs- und kennzeichenrechtlichen Prozessen für unzulässig erklärte. Er erläutert eine alternative Streitgegenstandsabgrenzung, welche sich an den Lehren von Georgiades und Henckel orientiert. Dabei stellt er - anders als derzeit überwiegend vertreten - nicht auf sachverhaltliche Kriterien, sondern auf die Konkurrenzverhältnisse der zur Begründung des Unterlassungsbegehrens vorgebrachten materiell-rechtlichen Ansprüche ab.