Diese Arbeit beleuchtet sowohl praktische wie auch dogmatische Fragen im Zusammenhang mit der Inbesitznahme von Massegegenständen durch den Insolvenzverwalter. Die Untersuchung erfolgt dabei in erster Linie vor dem Hintergrund der Pflicht des Verwalters aus
148 Abs. 1 InsO, das Vermögen des Schuldners sofort nach Verfahrenseröffnung in Besitz und Verwaltung zu nehmen. Die Arbeit begnügt sich dabei nicht alleine mit der Suche nach den Anforderungen, die an die Erfüllung der Pflicht zur Inbesitznahme zu stellen sind. Vielmehr überprüft sie vor dem Hintergrund insolvenzverfahrensspezifischer Fragestellungen ob, wann und wie ein Insolvenzverwalter Besitz an Massegegenständen erwirbt und welche konkreten besitzrechtlichen Folgen hieraus resultieren.
148 Abs. 1 InsO, das Vermögen des Schuldners sofort nach Verfahrenseröffnung in Besitz und Verwaltung zu nehmen. Die Arbeit begnügt sich dabei nicht alleine mit der Suche nach den Anforderungen, die an die Erfüllung der Pflicht zur Inbesitznahme zu stellen sind. Vielmehr überprüft sie vor dem Hintergrund insolvenzverfahrensspezifischer Fragestellungen ob, wann und wie ein Insolvenzverwalter Besitz an Massegegenständen erwirbt und welche konkreten besitzrechtlichen Folgen hieraus resultieren.