Der Freizeitausgleich ist zu einem festen Bestandteil der arbeitsvertraglichen Praxis geworden, was insbesondere Folge der veränderten Wertschätzung der «Selbstverwirklichung» außerhalb der Arbeit ist. Geläufig ist er vor allem als Ausgleich für Überstunden. Seine Erscheinungsformen sind jedoch nicht nur auf den Ausgleich für Überstunden beschränkt, sondern auch in anderen Bereichen des Arbeitsrechts, wie der Nachtarbeit oder der ehrenamtlichen Betriebsratstätigkeit, wiederzufinden. So verankert der Anspruch in unserem allgemeinen Sprachgebrauch ist, seine rechtsdogmatischen Grundlagen sind nahezu unergründet. Der Autor nimmt dies zum Anlass, den Anspruch einer systematischen Untersuchung zu unterziehen.