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Worauf kann ein Gläubiger im Wege der Zwangsvollstreckung gegen einen Schuldner, der Gesellschafter einer Personengesellschaft ist, - abgesehen von den Einzelansprüchen, also insbesondere auf etwaigen Gewinn und auf ein Auseinandersetzungsguthaben - zugreifen? Von dieser Frage ausgehend untersucht der Autor zunächst die gesetzlichen Bestimmungen, die hiermit herkömmlicherweise in Verbindung gebracht werden. Die Untersuchung ergibt, daß es sich um Normen handelt, die dem Recht der sog. Gesamthand angehören. Im wesentlichen systematische Überlegungen, aber auch historische Gründe führen zu der…mehr

Produktbeschreibung
Worauf kann ein Gläubiger im Wege der Zwangsvollstreckung gegen einen Schuldner, der Gesellschafter einer Personengesellschaft ist, - abgesehen von den Einzelansprüchen, also insbesondere auf etwaigen Gewinn und auf ein Auseinandersetzungsguthaben - zugreifen?
Von dieser Frage ausgehend untersucht der Autor zunächst die gesetzlichen Bestimmungen, die hiermit herkömmlicherweise in Verbindung gebracht werden. Die Untersuchung ergibt, daß es sich um Normen handelt, die dem Recht der sog. Gesamthand angehören. Im wesentlichen systematische Überlegungen, aber auch historische Gründe führen zu der Feststellung, daß die bürgerlichrechtliche Grundform der Personen(außen)gesellschaft keine Gesamthand darstellt und lediglich die Innengesellschaft gesamthänderisch ausgestaltet sein kann. Auf dieser Grundlage läßt sich der Gesellschaftsanteil als Gegenstand der Zwangsvollstreckung im Sinne der Ausgangsfrage bestimmen. Dieser ist von der Mitgliedschaft des Gesellschafters zu unterscheiden.
Autorenporträt
Der Autor: Michael Fischer wurde 1960 in Stuttgart geboren. Von 1982 bis 1988 Studium der Rechtswissenschaft in Würzburg und Tübingen, anschließend Referendariat bis 1991 in Tübingen und Konstanz. 1988 bis 1992 wissenschaftlicher Mitarbeiter der Juristischen Fakultät der Universität Tübingen. Seitdem Rechtsanwalt in Berlin (bis 1994) sowie München bei überörtlichen und international ausgerichteten Wirtschaftskanzleien.