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Das UN-Übereinkommen zur Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche von 1958 gilt zu Recht als eine verlässliche Grundlage für die Durchsetzung von Handelsschiedssprüchen. Eine der wenigen Ausnahmen, die eine Vollstreckung verhindern können, ist die Aufhebung des Schiedsspruchs im Ursprungsstaat. Die deutschen Gerichte verweigern die Anerkennung, da der Schiedsspruch mit der nationalen Rechtsordnung des Sitzstaates soweit verknüpft ist, dass er nach der Aufhebung als "rechtliches nullum" betrachtet wird. Das UN-Übereinkommen muss jedoch verfassungskonform ausgelegt werden.…mehr

Produktbeschreibung
Das UN-Übereinkommen zur Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche von 1958 gilt zu Recht als eine verlässliche Grundlage für die Durchsetzung von Handelsschiedssprüchen. Eine der wenigen Ausnahmen, die eine Vollstreckung verhindern können, ist die Aufhebung des Schiedsspruchs im Ursprungsstaat. Die deutschen Gerichte verweigern die Anerkennung, da der Schiedsspruch mit der nationalen Rechtsordnung des Sitzstaates soweit verknüpft ist, dass er nach der Aufhebung als "rechtliches nullum" betrachtet wird. Das UN-Übereinkommen muss jedoch verfassungskonform ausgelegt werden. Nicht nur der allg. Justizgewährleistungsanspruch, sondern auch das Eigentumsrecht und der allg. Gleichheitssatz verlangen, dass eine Überprüfung des fremdstaatlichen Aufhebungsurteils vorgenommen werden muss. Im Übrigen spielen sowohl das Völkerrecht als auch die in Art. 6 Abs. 1 EMRK festgesetzten Mindestjustizrechte im Rahmen der dazu vorzunehmenden ordre public-Prüfung eine entscheidende Rolle.
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Autorenporträt
Nach dem Abschluss des 2. Staatsexamens am OLG Frankfurt a.M. 2006 zunächst Wissenschaftlicher Mitarbeiter in einer international tätigen Rechtsanwaltskanzlei in Göttingen, ab Dezember 2007 Wissenschaftlicher Mitarbeiter am Lehrstuhl für Öffentliches Recht, insbesondere Europarecht, Völkerrecht und Internationales Wirtschaftsrecht, Frau Prof. Dr. Puttler, LL.M., an der Ruhr-Universität Bochum, ab September 2013 Wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Professur für Öffentliches Wirtschaftsrecht mit Schwerpunkt Europäisches und Internationales Wirtschaftsrecht, Prof. Dr. Karsten Nowrot, LL.M., an der Universität Hamburg; Oktober 2015 Promotion an der Ruhr-Universität.