Studienarbeit aus dem Jahr 2005 im Fachbereich Jura - Strafrecht, Note: 16,0, Bayerische Julius-Maximilians-Universität Würzburg, Veranstaltung: Straf - und Strafprozessrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: In der Rechtsprechung und Literatur gab es bis vor einigen Jahren keine Konstellation, in derein Aufsichtsrat (AR) einer Aktiengesellschaft (AG) und der Tatbestand der Untreue § 266StGB in einem Zug genannt wurden. Bis dato wurde die Haftung der Mitglieder eines ARstets zivil - und gesellschaftsrechtlich behandelt - und stellte bis dahin für die Strafverfolgungsbehördenein unbekanntes Feld dar.Dies änderte sich jedoch, als die Medien ein deutliches Interesse an den Managern und vorallem an der Höhe der Vorstandsvergütungen - jeglicher Art - zeigten. Auch das öffentlicheInteresse wurde deshalb geweckt, weil sich im Falle der Abfindungs- - und Pensionszahlungendie Beträge in zweistelligen Millionen Bereichen befinden.Die folgende Arbeit beschäftigt sich daher mit der Frage, welche Pflichten die AR - Mitgliederbzgl. des Gesellschaftsvermögens haben und was sie für den Untreuetatbestand des § 266StGB erfüllen müssen, damit man diese Mitglieder strafrechtlich verfolgen kann.Abschließend werden einige Zeilen dem amerikanischen und französischen aktienrechtlichenSystem gewidmet. Schließlich werden im Zweiten Abschnitt dieser Arbeit einige Lösungsansätzebezüglich der angesprochenen Problematik, die sich im Laufe diese Referats ergibt, anvorgeschlagen.
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