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Wettbewerbsvereinbarungen mit Know-how-Trägern sind wirkungsvolle Maßnahmen zur Steuerung zukünftiger Konkurrenzsituationen. Nach dem Ausscheiden einer Schlüsselkraft bedarf es aus Sicht des Unternehmens nicht selten einer vertraglichen Lenkung der zukünftigen Verwendung des dort erworbenen Sonderwissens. Zugleich ist der Ausscheidende an einer weitgehend schrankenlosen Verwendung seines Know-hows interessiert, um seinerseits wettbewerbsfähig zu bleiben. Die Arbeit untersucht das unterschiedlichen wirtschaftspolitischen Strömungen unterworfene Recht der Wettbewerbsvereinbarungen in Deutschland…mehr

Produktbeschreibung
Wettbewerbsvereinbarungen mit Know-how-Trägern sind wirkungsvolle Maßnahmen zur Steuerung zukünftiger Konkurrenzsituationen. Nach dem Ausscheiden einer Schlüsselkraft bedarf es aus Sicht des Unternehmens nicht selten einer vertraglichen Lenkung der zukünftigen Verwendung des dort erworbenen Sonderwissens. Zugleich ist der Ausscheidende an einer weitgehend schrankenlosen Verwendung seines Know-hows interessiert, um seinerseits wettbewerbsfähig zu bleiben. Die Arbeit untersucht das unterschiedlichen wirtschaftspolitischen Strömungen unterworfene Recht der Wettbewerbsvereinbarungen in Deutschland und England unter dem Gesichtspunkt eines gerechten Interessenausgleichs zwischen den Vertragsparteien. Besonderes Augenmerk gilt der Bedeutung einer monetären Kompensation des vom Konkurrenzverbot Betroffenen als Wirksamkeitsvoraussetzung und für einen sachgerechten Ausgleich der Parteiinteressen.
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Rezensionen
"Insgesamt ist Niehaus' rundum gelungene Arbeit ein eindrucksvolles Beispiel für die Gesundheit der deutschen Rechtsvergleichung. Seine differenzierte und unbefangene Darstellung des englischen Rechts lässt die Unterschiede zwischen dem deutschen und dem englischen Recht im Hinblick auf Konkurrenzklauseln, ihre jeweiligen Stärken und Schwächen, und darüber hinaus einige Besonderheiten der weiteren Rechtsordnung deutlich hervortreten." Prof. Dr. jur. Stefan Enchelmaier, in: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht. Internationaler Teil, 10/2015