Die Autorin deckt Mängel des
89b HGB (Billigkeitsregelung) im europäischen Blickfeld auf und sucht nach Alternativen, die zu mehr Rechtssicherheit beitragen können. Hintergrund sind die uneinheitlichen rechtlichen Rahmenbedingungen auf europäischer und nationaler Ebene, die Auslegungsprobleme nach sich ziehen. Bei Vertragsbeendigung steht dem Handelsvertreter nach
89b HGB ein Anspruch auf angemessenen Ausgleich zu. Der Ausgleichsanspruch ist eine nicht durch Provisionszahlungen abgegoltene Vergütung für Vorteile, die der Unternehmer aus den vermittelten Kundenbeziehungen nach Vertragsende zieht. Die Auslegung des
89b HGB wird maßgeblich beeinflusst durch die EG-Richtlinie 86/653/EWG. Während die
84 ff. HGB jedoch alle Vertreterarten erfassen, gilt die EG-Richtlinie nur für Warenvertreter.
89b HGB (Billigkeitsregelung) im europäischen Blickfeld auf und sucht nach Alternativen, die zu mehr Rechtssicherheit beitragen können. Hintergrund sind die uneinheitlichen rechtlichen Rahmenbedingungen auf europäischer und nationaler Ebene, die Auslegungsprobleme nach sich ziehen. Bei Vertragsbeendigung steht dem Handelsvertreter nach
89b HGB ein Anspruch auf angemessenen Ausgleich zu. Der Ausgleichsanspruch ist eine nicht durch Provisionszahlungen abgegoltene Vergütung für Vorteile, die der Unternehmer aus den vermittelten Kundenbeziehungen nach Vertragsende zieht. Die Auslegung des
89b HGB wird maßgeblich beeinflusst durch die EG-Richtlinie 86/653/EWG. Während die
84 ff. HGB jedoch alle Vertreterarten erfassen, gilt die EG-Richtlinie nur für Warenvertreter.