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Der zwangsweise Ausschluss eines Personengesellschafters ist nach dem Gesetz nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes in seiner Person möglich. Diese Regelung entspricht nicht den Bedürfnissen der gesellschaftsrechtlichen Praxis, so dass sich in Gesellschaftsverträgen vielfach sogenannte Hinauskündigungsklauseln finden lassen. Danach kann der Ausschluss nach dem freien Ermessen der Gesellschaftermehrheit erfolgen. Der BGH sieht solche Klauseln im Grundsatz als sittenwidrig an. Die Untersuchung kommt zu dem Ergebnis, dass dieser Rechtsprechung nicht zu folgen ist. Hinauskündigungsklauseln sind…mehr

Produktbeschreibung
Der zwangsweise Ausschluss eines Personengesellschafters ist nach dem Gesetz nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes in seiner Person möglich. Diese Regelung entspricht nicht den Bedürfnissen der gesellschaftsrechtlichen Praxis, so dass sich in Gesellschaftsverträgen vielfach sogenannte Hinauskündigungsklauseln finden lassen. Danach kann der Ausschluss nach dem freien Ermessen der Gesellschaftermehrheit erfolgen. Der BGH sieht solche Klauseln im Grundsatz als sittenwidrig an. Die Untersuchung kommt zu dem Ergebnis, dass dieser Rechtsprechung nicht zu folgen ist. Hinauskündigungsklauseln sind vielmehr als wirksam anzusehen. Nur der auf ihnen beruhende konkrete Ausschluss ist einer Rechtsausübungskontrolle anhand der gesellschafterlichen Treuepflicht zu unterziehen.
Autorenporträt
Benjamin Beischer, geboren 1982 in Berlin, studierte Rechtswissenschaften mit den Schwerpunkten Gesellschafts- und Arbeitsrecht an der Universität Potsdam und absolvierte das Referendariat am Kammergericht in Berlin. Er ist als Rechtsanwalt in Berlin tätig.