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Diplomarbeit aus dem Jahr 1997 im Fachbereich BWL - Recht, Note: 3,7, FernUniversität Hagen (Wirtschaftswissenschaften), Sprache: Deutsch, Abstract: Inhaltsangabe:Zusammenfassung: Es soll mit dieser Arbeit gezeigt werden, welche Funktion der 285 Nr.3 HGB, der eine Pflichtangabe zum Anhang beinhaltet, innerhalb des Jahresabschlusses hat. Der Jahresabschluß soll gemäß 264 Abs.2 HGB über die Vermögens-, Finanz-, und Ertragslage des Unternehmens einen den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Zustandsbericht liefern. Der Jahresabschluß hat eine Informationsfunktion, mit der allgemeine…mehr

Produktbeschreibung
Diplomarbeit aus dem Jahr 1997 im Fachbereich BWL - Recht, Note: 3,7, FernUniversität Hagen (Wirtschaftswissenschaften), Sprache: Deutsch, Abstract: Inhaltsangabe:Zusammenfassung:
Es soll mit dieser Arbeit gezeigt werden, welche Funktion der
285 Nr.3 HGB, der eine Pflichtangabe zum Anhang beinhaltet, innerhalb des Jahresabschlusses hat. Der Jahresabschluß soll gemäß
264 Abs.2 HGB über die Vermögens-, Finanz-, und Ertragslage des Unternehmens einen den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Zustandsbericht liefern. Der Jahresabschluß hat eine Informationsfunktion, mit der allgemeine Informationen über das Unternehmen geliefert werden, und eine Zahlungsbemessungsfunktion, durch die die Höhe von Auszahlungen an Anteilseigner oder Beschäftigte des Unternehmens ermittelt wird.
Der Interessentenkreis des Jahresabschlusses kann äußerst vielseitig sein, so daß die im Jahresabschluß bereitgestellten Informationen im Sinne einer Interessenregelung ein ausgewogenes Gleichgewicht der Interessen der Jahresabschlussadressaten berücksichtigen sollten. Die Unternehmung hat aber auch eigene Interessen, die mittels einer unternehmensspezifischen Bilanzpolitik ihren Niederschlag in dem Jahresabschluß finden.
Durch Bilanzierungsund Bewertungswahlrechte läßt sich der Jahresabschluß je nach Interessenlage der Unternehmung gestalten, so daß Unschärfen in Diesem auftreten können. Der Gesetzgeber will jedoch ein möglichst objektives Bild der Vermögens-, Finanz-, und Ertragslage im Jahresabschluß dargestellt haben und hat deshalb solche Pflichtangaben wie den
285 Nr.3 HGB eingeführt. Es soll in dieser Arbeit untersucht werden, ob der
285 Nr.3 HGB dieser vom Gesetzgeber gewollten Relativierung der Angaben in Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung genügt und so ein Gegengewicht zu ergebnisverbessernder oder eigenkapitalehöhender Bilanzpolitik ergibt.
Inhaltsverzeichnis:Inhaltsverzeichnis:
AbkürzungsverzeichnisI
AbbildungsverzeichnisIII
1.Problemstellung1
2.Der Anhang als Bestandteil des Jahresabschlusses2
3.Darstellung und Abgrenzung des
285 Nr.3 HGB4
3.1Regelungsinhalt des
285 Nr.2 HGB4
3.2Abgrenzung gegenüber Haftungsverhältnissen8
3.3Abgrenzung gegenüber Verbindlichkeiten10
3.4Abgrenzung gegenüber Rückstellungen12
3.4.1Abgrenzung gegenüber Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten15
3.4.2Abgrenzung gegenüber Drohverlustrückstellungen20
3.4.3Abgrenzung gegenüber Kulanzrückstellungen24
3.4.4Abgrenzung gegenüber Aufwandsrückstellungen26
3.4.4.1Abgrenzung gegenüber Aufwandsrückstellungen mit Passivierungspflicht27
3.4.4.2Abgrenzung gegenüber Aufwandsrückstellungen mit Passivierungswahlrecht30
3.5Abgrenzung zu Angaben aus dem Lagebericht32
4.Funktionsanalyse des
285 Nr.3 HGB35
4.1Ausgewählte Spezialfälle40
4.1.1Finanzielle Verpflichtungen aus umweltrechtlichen Sachverhalten40
4.1.1.1Finanzielle Verpflichtungen aus privatrechtlichen Sachverhalten41
4.1.1.2Finanzielle Verpflichtungen aus öffentlichrechtlichen Sachverhalten42
4.1.2Finanzielle Verpflichtungen aus Leasing-Verträgen44
4.1.2.1Finanzielle Verpflichtungen aus Operate-Leasing-Verträgen45
4.1.2.2Finanzielle Verpflichtungen aus Finanzierungs-Leasing-Verträgen46
5.Kritischer Schlusskommentar48
Literaturverzeichnis51
Anhang63
Quellentexte68