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Gegenstand der Untersuchung ist die Entwicklung der Rechtsgrundlagen des Eisenbahnbaus in Preußen und deren praktische Auswirkungen auf die Gründung und die Bauvorhaben mehrerer bedeutender Eisenbahngesellschaften. Dargestellt wird in einem ersten Teil die Gründung der Eisenbahngesellschaften, während sich der zweite Teil mit dem Grunderwerb beschäftigt. Zeitlich liegt der Schwerpunkt der Arbeit auf den Anfangsjahren des Eisenbahnbaus bis ungefähr zum Jahre 1860.
Gebaut wurden die ersten Eisenbahnen überwiegend von privaten Unternehmen in der Rechtsform von Aktiengesellschaften. Da es in
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Produktbeschreibung
Gegenstand der Untersuchung ist die Entwicklung der Rechtsgrundlagen des Eisenbahnbaus in Preußen und deren praktische Auswirkungen auf die Gründung und die Bauvorhaben mehrerer bedeutender Eisenbahngesellschaften. Dargestellt wird in einem ersten Teil die Gründung der Eisenbahngesellschaften, während sich der zweite Teil mit dem Grunderwerb beschäftigt. Zeitlich liegt der Schwerpunkt der Arbeit auf den Anfangsjahren des Eisenbahnbaus bis ungefähr zum Jahre 1860.

Gebaut wurden die ersten Eisenbahnen überwiegend von privaten Unternehmen in der Rechtsform von Aktiengesellschaften. Da es in den Gebieten, in denen das Allgemeine Landrecht für die preußischen Staaten galt, zunächst kein Aktiengesetz gab, berührte die Gründung der Gesellschaften vor allem Fragen des Aktienrechts. Für den preußischen Staat stellte sich die Frage, inwieweit der Eisenbahnbau allein Privatunternehmern überlassen werden sollte. Der Bau von Staatsbahnen und die Förderung des privaten Eisenbahnbaus wurden vor allem durch fehlende Haushaltsmittel behindert. Hierbei ergaben sich enge Verknüpfungen zu verfassungsrechtlichen Fragen, insbesondere des Budgetrechts, die Gegenstand der allgemeinen politischen Diskussion in der damaligen Zeit waren.

Hinsichtlich des Grunderwerbs steht das den Gesellschaften eingeräumte Enteignungsrecht im Vordergrund der Untersuchung. Mit der Anlage von Eisenbahnen entstand erstmals in der Geschichte ein erheblicher Landbedarf, der allein durch freiwillige Verträge mit den jeweiligen Grundeigentümern nicht zu bewältigen gewesen wäre. Der Eisenbahnbau wurde auf diese Weise zu einem Wegbereiter des Enteignungsrechts.