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Diese Abhandlung befasst sich mit dem Beginn der Strafverfolgungsverjährung und den Widersprüchlichkeiten, die sich aus dem Gesetzeswortlaut des 78a StGB und seiner überwiegenden Auslegung, insbesondere dem Zusammenspiel zwischen Satz 1 ("Die Verjährung beginnt, sobald die Tat beendet ist.") und Satz 2 ("Tritt ein zum Tatbestand gehörender Erfolg erst später ein, so beginnt die Verjährung mit diesem Zeitpunkt.") ergeben. Nach Problematisierung der vorherrschenden Interpretation des 78a StGB (Beginn der Verjährung ab Beendigung der Tat), erfolgt eine Überprüfung dieser Auslegung anhand…mehr

Produktbeschreibung
Diese Abhandlung befasst sich mit dem Beginn der Strafverfolgungsverjährung und den Widersprüchlichkeiten, die sich aus dem Gesetzeswortlaut des
78a StGB und seiner überwiegenden Auslegung, insbesondere dem Zusammenspiel zwischen Satz 1 ("Die Verjährung beginnt, sobald die Tat beendet ist.") und Satz 2 ("Tritt ein zum Tatbestand gehörender Erfolg erst später ein, so beginnt die Verjährung mit diesem Zeitpunkt.") ergeben. Nach Problematisierung der vorherrschenden Interpretation des
78a StGB (Beginn der Verjährung ab Beendigung der Tat), erfolgt eine Überprüfung dieser Auslegung anhand einzelner Verfassungsprinzipien (Bestimmtheitsgrundsatz, Gleichheitsgrundsatz und allgemeines Schuldprinzip), wobei die Auswirkung, die die Beendigung als Zeitpunkt für den Verjährungsbeginn auf die Verfassungsmäßigkeit des
78a StGB hat, nur anhand der Delikte verdeutlicht wird, bei denen die Möglichkeit des Auseinanderfallens von Tatvollendung und Deliktsbeendigung besteht. Schließlich wird die Möglichkeit einer verfassungskonformen Auslegung des
78a StGB in Erwägung gezogen und die mit einer solchen Auslegung einhergehenden Auswirkungen für den Verjährungsbeginn anhand einzelner Deliktstypen diskutiert.
Autorenporträt
Die Autorin: Esther Nazarian, geboren 1977, studierte ab 1997 Rechtswissenschaft an der Universität Bochum. Während des Studiums arbeitete sie dort als studentische Hilfskraft am strafrechtlichen Lehrstuhl, bei dem sie nach ihrer Ersten juristischen Staatsprüfung im Jahre 2002 als Wissenschaftliche Mitarbeiterin tätig war. Ihr Referendariat versah die Autorin ab 2004 in Dortmund. Nach Abschluss der Zweiten juristischen Staatsprüfung war sie zunächst als Wissenschaftliche Mitarbeiterin am Bochumer Lehrstuhl für Strafrecht, Strafprozessrecht und Rechtsphilosophie tätig. Seit 2006 ist sie Staatsanwältin.