Diese Abhandlung befasst sich mit dem Beginn der Strafverfolgungsverjährung und den Widersprüchlichkeiten, die sich aus dem Gesetzeswortlaut des
78a StGB und seiner überwiegenden Auslegung, insbesondere dem Zusammenspiel zwischen Satz 1 ("Die Verjährung beginnt, sobald die Tat beendet ist.") und Satz 2 ("Tritt ein zum Tatbestand gehörender Erfolg erst später ein, so beginnt die Verjährung mit diesem Zeitpunkt.") ergeben. Nach Problematisierung der vorherrschenden Interpretation des
78a StGB (Beginn der Verjährung ab Beendigung der Tat), erfolgt eine Überprüfung dieser Auslegung anhand einzelner Verfassungsprinzipien (Bestimmtheitsgrundsatz, Gleichheitsgrundsatz und allgemeines Schuldprinzip), wobei die Auswirkung, die die Beendigung als Zeitpunkt für den Verjährungsbeginn auf die Verfassungsmäßigkeit des
78a StGB hat, nur anhand der Delikte verdeutlicht wird, bei denen die Möglichkeit des Auseinanderfallens von Tatvollendung und Deliktsbeendigung besteht. Schließlich wird die Möglichkeit einer verfassungskonformen Auslegung des
78a StGB in Erwägung gezogen und die mit einer solchen Auslegung einhergehenden Auswirkungen für den Verjährungsbeginn anhand einzelner Deliktstypen diskutiert.
78a StGB und seiner überwiegenden Auslegung, insbesondere dem Zusammenspiel zwischen Satz 1 ("Die Verjährung beginnt, sobald die Tat beendet ist.") und Satz 2 ("Tritt ein zum Tatbestand gehörender Erfolg erst später ein, so beginnt die Verjährung mit diesem Zeitpunkt.") ergeben. Nach Problematisierung der vorherrschenden Interpretation des
78a StGB (Beginn der Verjährung ab Beendigung der Tat), erfolgt eine Überprüfung dieser Auslegung anhand einzelner Verfassungsprinzipien (Bestimmtheitsgrundsatz, Gleichheitsgrundsatz und allgemeines Schuldprinzip), wobei die Auswirkung, die die Beendigung als Zeitpunkt für den Verjährungsbeginn auf die Verfassungsmäßigkeit des
78a StGB hat, nur anhand der Delikte verdeutlicht wird, bei denen die Möglichkeit des Auseinanderfallens von Tatvollendung und Deliktsbeendigung besteht. Schließlich wird die Möglichkeit einer verfassungskonformen Auslegung des
78a StGB in Erwägung gezogen und die mit einer solchen Auslegung einhergehenden Auswirkungen für den Verjährungsbeginn anhand einzelner Deliktstypen diskutiert.