Studienarbeit aus dem Jahr 2004 im Fachbereich Philosophie - Philosophie des 20. Jahrhunderts, Note: 1, Albert-Ludwigs-Universität Freiburg (Lehrstuhl für Philosophie des Menschen und der Humanwissenschaften), Veranstaltung: Der Personenbegriff, Sprache: Deutsch, Abstract: Den Schwerpunkt meiner Untersuchung nehmen Frankfurts Bedingungen des Personseins, sprich der Begriff von Volitionen zweiter Stufe ein. Mit dem Personenbegriff verwandte Begriffe wie Willensfreiheit und Verantwortung muss ich in meiner Arbeit beiseite lassen, um den Fokus umso konzentrierter auf die Bedingungen des Personseins zu richten. Ich möchte prüfen, ob es Frankfurt gelingt, den Begriff der Person tatsächlich auf die motivationale Struktur zurückzuführen und einen nicht-normativen Begriff der Person zu begründen, wobei ich mich ausschliesslich auf seinen Aufsatz 'Willensfreiheit und der Begriff der Person' stütze. In einem ersten Kapitel werde ich dazu die einzelnen Elemente der motivationalen Struktur oder wie Frankfurt sagen würde, der Struktur des Willens, herausarbeiten und sie gegeneinander abgrenzen. Diese Elemente sind: Wünsche erster Stufe, der Wille, Wünsche zweiter Stufe und Volitionen zweiter Stufe. Im Anschluss an diese Präsentation seines Modells höherstufiger Wünsche beschäftige ich mich in einem zweiten Kapitel eingehender mit dem Schlüsselelement, mit Volitionen zweiter Stufe. Der Begriff von Volitionen zweiter Stufe ist zentral für Frankfurts Personenbegriff, eine Volition zweiter Stufe zu haben, ist die Bedingung fürs Personsein. Eine Kreatur, die also diese Art von Wünsche hat, nennt Frankfurt eine Person. Ich werde mich in diesem zweiten Teil der Frage widmen, welche Bedingungen überhaupt das Entstehen von Volitionen zweiter Stufe ermöglichen und wie der Bildungsprozess von Volitionen zweiter Stufe im einzelnen aussieht. Nach dem ich im ersten und zweiten Kapitel versucht habe, die spezifischen Züge von Volitionen zweiter Stufe herauszuschälen, werde ich im dritten Kapitel einen kritischen Blick auf Frankfurts Projekt werfen. Ich werde prüfen, ob es tatsächlich hinreichende Bedingungen gibt, die einen Wunsch zweiter Stufe als Volition zweiter Stufe auszeichnen und somit eine hinreichende Eigenschaft fürs Personsein liefern. Nehmen bestimmte Wünsche zweiter Stufe wirklich zurecht diese vorrangige Bedeutung bei der Grundlegung des Personenbegriffs ein, die ihnen Frankfurt gegenüber anderen Wünschen erster und zweiter Stufe gewährt? Wieso drücken ausgerechnet die Wünsche erster Stufe, die den Volitionen zweiter Stufe zugrunde liegen, das aus, was eine Person "wirklich" will? Stützt sich Frankfurt zur Begründung des Personenbegriffs wirklich ausschliesslich auf die motivationale Struktur, d.h. auf die Willensstruktur?
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