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Ziel dieser Untersuchung ist es, den Begriff der libidinösen Handlung zu analysieren, der in Artikel 213 des Strafgesetzbuches und in Artikel 215-A, der durch das Gesetz 13.718/2018 eingeführt wurde, konkret umgesetzt wurde, um das Fehlen der Steuerbarkeit im ersteren zu erörtern, was sein Auftreten eindeutig generisch macht, und um die Wiederholung des Problems im letzteren aufzuzeigen, was ein Gleichgewicht zwischen einigen Verhaltensweisen schaffen sollte, die heute als "Vergewaltigung" interpretiert werden. Der Artikel wird also versuchen, den Anwendungsbereich der Strafnorm auf der…mehr

Produktbeschreibung
Ziel dieser Untersuchung ist es, den Begriff der libidinösen Handlung zu analysieren, der in Artikel 213 des Strafgesetzbuches und in Artikel 215-A, der durch das Gesetz 13.718/2018 eingeführt wurde, konkret umgesetzt wurde, um das Fehlen der Steuerbarkeit im ersteren zu erörtern, was sein Auftreten eindeutig generisch macht, und um die Wiederholung des Problems im letzteren aufzuzeigen, was ein Gleichgewicht zwischen einigen Verhaltensweisen schaffen sollte, die heute als "Vergewaltigung" interpretiert werden. Der Artikel wird also versuchen, den Anwendungsbereich der Strafnorm auf der Grundlage des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und der Angemessenheit bei der Zuschreibung des Begriffs "Vergewaltiger" an den Täter abzugrenzen. Ziel ist es, innerhalb der Lehre und der Rechtsprechung die wichtigsten strittigen Punkte und die Folgen einer auf dem gesunden Menschenverstand des Richters beruhenden Zurechnung im Kampf gegen das Gefühl der Straflosigkeit zu ermitteln. Anschließendwerden wir den Begriff der libidinösen Handlung nach dem Grad der Schädigung des Opfers unterteilen, um abzugrenzen, welche Verhaltensweisen das Rechtsgut "sexuelle Würde" verletzen.
Autorenporträt
Jurastudent an der PUCPR. Forscherin im Rahmen des institutionellen Stipendienprogramms für wissenschaftliche Initiation an der PUCPR; Forscherin für zeitgenössisches Strafrecht am Zentrum für juristische Studien in Paraná. Universitätslehrgang für Wirtschaftsstrafrecht.