Das im deutschen Regierungssystem mächtige Bundesverfassungsgericht wird von der Politikwissenschaft eher selten thematisiert. Verfassungsfragen und -gerichtsentscheidungen gelten hierzulande nahezu ausschließlich als Juristensache. Gegen diese vorherrschende Sicht unterzieht Robert Chr. van Ooyen die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung einer politologischen Analyse, die das hierbei zugrunde liegende Politikverständnis herausarbeitet.
Die zentrale These der Arbeit lautet: Der Begriff des Politischen des Bundesverfassungsgerichts ist der Begriff des Staates, der bis heute in einer demokratietheoretisch problematischen - weil obrigkeitsstaatlichen - Tradition der deutschen Staats- und Verfassungslehre steht.
Der Nachweis erfolgt anhand aktueller Entscheidungen und der Staatslehren ausgewählter Verfassungsrichter. Dabei wird gezeigt, dass der Politikbegriff des Bundesverfassungsgerichts sich auf die direkte Rezeption der höchst einflussreichen Lehren von Schmitt, Smend, Triepel und Leibholz zurückführen lässt. Diese aber haben ihrerseits allesamt antipluralistische »politische Theologie« der »Souveränität« des »Staates« bzw. des »Volkes« betrieben, so dass selbst nach über 50 Jahren das Gericht nicht vollständig zu einem dem Grundgesetz angemessenen politischen Verständnis von Bürger, Verfassung und Gesellschaft durchdringt.
Die zentrale These der Arbeit lautet: Der Begriff des Politischen des Bundesverfassungsgerichts ist der Begriff des Staates, der bis heute in einer demokratietheoretisch problematischen - weil obrigkeitsstaatlichen - Tradition der deutschen Staats- und Verfassungslehre steht.
Der Nachweis erfolgt anhand aktueller Entscheidungen und der Staatslehren ausgewählter Verfassungsrichter. Dabei wird gezeigt, dass der Politikbegriff des Bundesverfassungsgerichts sich auf die direkte Rezeption der höchst einflussreichen Lehren von Schmitt, Smend, Triepel und Leibholz zurückführen lässt. Diese aber haben ihrerseits allesamt antipluralistische »politische Theologie« der »Souveränität« des »Staates« bzw. des »Volkes« betrieben, so dass selbst nach über 50 Jahren das Gericht nicht vollständig zu einem dem Grundgesetz angemessenen politischen Verständnis von Bürger, Verfassung und Gesellschaft durchdringt.
»Der Verf. ist [...] ein ausgewiesener Kenner der Weimarer Staatsrechtslehre. Die Thesen seiner Untersuchung machen sein Anliegen überaus deutlich: Das BVerfG ist [...] Verweser der antidemokratischen Strömungen der Weimarer Staatsrechtslehre. [...] Die Untersuchung des Verf.s vermag auch wegen ihrer sprachlichen Schärfe - und zuweilen Polemik - zu polarisieren. Unabhängig von der Zustimmungsfähigkeit ihrer Ergebnisse [...] lässt sie ihren Leser bewegt und irritiert zurück. Schon um der Irritation willen ist es ein Gewinn, sie zu lesen.«
Michael Droege, in: Der Staat, 3/2006
»Van Ooyen ist es sehr gut gelungen, einige der Begründungsfiguren des Bundesverfassungsgerichts nachzuzeichnen.«
Klaus Grimmer, in: Politische Vierteljahresschrift, 4/2006
Michael Droege, in: Der Staat, 3/2006
»Van Ooyen ist es sehr gut gelungen, einige der Begründungsfiguren des Bundesverfassungsgerichts nachzuzeichnen.«
Klaus Grimmer, in: Politische Vierteljahresschrift, 4/2006