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Studienarbeit aus dem Jahr 2005 im Fachbereich Jura - Rechtsphilosophie, Rechtssoziologie, Rechtsgeschichte, Note: 16 Punkte, Freie Universität Berlin, Sprache: Deutsch, Abstract: Die Bewertung des Einflusses Kants auf die ideengeschichtliche Entwicklung der Internationalen Organisationen wie UNO und EU ist umstritten. Am 29. September 1795 erschien - 6 Jahre nach der Französischen Revolution - Kants Buch "Zum ewigen Frieden". Die Ereignisse in Frankreich hatten in Deutschland eine rege Debatte ausgelöst, die vor allem um die Frage der Bürgerrechte kreiste. Aus der Sicht Kants waren die…mehr

Produktbeschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 2005 im Fachbereich Jura - Rechtsphilosophie, Rechtssoziologie, Rechtsgeschichte, Note: 16 Punkte, Freie Universität Berlin, Sprache: Deutsch, Abstract: Die Bewertung des Einflusses Kants auf die ideengeschichtliche Entwicklung der Internationalen Organisationen wie UNO und EU ist umstritten. Am 29. September 1795 erschien - 6 Jahre nach der Französischen Revolution - Kants Buch "Zum ewigen Frieden". Die Ereignisse in Frankreich hatten in Deutschland eine rege Debatte ausgelöst, die vor allem um die Frage der Bürgerrechte kreiste. Aus der Sicht Kants waren die amerikanische Unabhängigkeitsbewegung und die Französische Revolution Vorgänge von überragender Bedeutung, die sein Interesse an der Politik noch verstärkten. Kant teilte die Ziele der Revolution, aber missbilligte die Mittel, die zur Anwendung kamenObwohl ein entscheidender Einfluss der Friedensschrift auf die Entstehung nicht festgestellt werden kann - auch deshalb, weil die UNO nicht nur aus republikanisch verfassten Staaten besteht - betonen doch diverse Autoren die Nähe der Leitideen der UN-Charta zu den Vorschlägen Kants. Steiger meint, die UNO sei noch Friedensbund, nicht schon Völkerstaat, weil sie auf der Kooperation souveräner Staaten beruhe. Es gibt aber auch bekannte Autoren, die in der UNO eine Zwischenform zwischen Weltstaat und Friedensbund sehen. Gemäß dieser Argumentation entsprächen der IGH und die Generalversammlung den Qualitäten eines Friedensbundes, wohingegen die Institution des Weltsicherheitsrates aber darüber hinaus in Richtung Weltstaatlichkeit gehe.Im Hinblick auf den Parameter der Rechtsdurchsetzung muss tatsächlich konstatiert werden, dass die Möglichkeiten des Sicherheitsrates nach Kapitel VII der VN-Charta eindeutig über die Zwangsfreiheit des Friedensbundes hinausgehen. Allerdings bleibt hinzuzufügen, dass eine Rechtsentstehung ohne die Mitwirkung der Mitgliedsstaaten überhaupt nicht möglicensbundes ist.Die Vertiefung der europäischen Integration erfordert die Loslösung der Rechtsetzung von den staatlichen Interessen. Das kann nur durch die vollständige Übertragung der Gesetzgebungszuständigkeit auf das Europäische Parlament erreicht werden. Darüberhinaus müssen die Vollzugskompetenzen der EU erweitert und Vollzugsorgane geschaf-fen werden.Aus dem kategorischen Imperativ folgt weiterhin eine Verpflichtung der EU-Mitgliedstaaten zur Aufnahme aller derjenigen beitrittswilligen Staaten in die EU, deren Rechtsordnung auf der Prämisse der sittlichen Autonomie beruht. Finanzielle Aspekte können und dürfen in diesem Zusammenhang allenfalls aufschiebend wirken
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