Studienarbeit aus dem Jahr 2008 im Fachbereich Jura - Strafrecht, Note: 9, Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf, Sprache: Deutsch, Abstract: Der § 303 StGB wurde in der Strafrechtsliteratur wie ein Stiefkind behandelt. Dies könnte damit zusammenhängen, dass Sachbeschädigungen in der Kriminalität einen Ruf als Bagatellschäden oder Randerscheinung krimineller Aktivität haben. So erscheint die Sachbeschädigung häufig als Begleittat anderer Straftaten wie des Einbruchsdiebstahls, der Urkundenfälschung und des Totschlags. Nur in letzter Zeit gewann die Sachbeschädigung an Relevanz, als es darum ging, ob Graffitis und das unbefugte Plakatieren unter den Begriff der Beschädigung des § 303 Abs. 1 fallen. Vor allem die Kleinkriminalität nahm in letzter Zeit deutlich hinzu. So kam auch die Frage auf, ob und vor allem wie diese Bagatellschäden unter den Tatbestand der einfachen Sachbeschädigung subsumiert werden können und ob sie überhaupt von dessen Normbereich umfasst werden. Nicht zuletzt deswegen war der Beschädigungsbegriff stets heftig umstritten. Häufig führte dies dazu, dass viele verschiedene Fallkonstellationen nicht problemlos unter den Begriff des Beschädigens subsumiert werden konnten.Vorliegend soll aufgezeigt werden, in welcher Hinsicht die Ansichten der Lehre sowie der Rechtsprechung über die Auslegung des Rechtsbegriffs der "Beschädigung" und die Subsumtion dessen unter den Sachbeschädigungstatbestand, entsprechen.
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