Die Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft hat nach § 147 AktG die Befugnis, die Geltendmachung eines Ersatzanspruchs gegen die Mitglieder des Vorstands und Aufsichtsrats zu beschließen und für die Anspruchsverfolgung einen besonderen Vertreter zu bestellen. Während der besondere Vertreter bis vor wenigen Jahren in Rechtsprechung und Literatur kaum eine Rolle spielte, hat er in jüngerer Zeit aufgrund einer Vielzahl von Rechtsstreitigkeiten insbesondere um seine Befugnisse große Aufmerksamkeit erfahren. Hierbei hat sich zu den verschiedenen Rechtsfragen rund um den besonderen Vertreter ein breites Meinungsspektrum gebildet.
Henrik Humrich entwickelt zu diesen Fragen kohärente Lösungen unter besonderer Berücksichtigung der Sonderprüfung und Aktionärsklage. Er gelangt zu dem Ergebnis, dass es sich bei dem besonderen Vertreter nicht um eine Instanz des aktien- und konzernrechtlichen Minderheitenschutzes mit weitreichenden Befugnissen handelt. Vielmehr beschränkt der Autor die Rolle des besonderen Vertreters entgegen der herrschenden Meinung auf die Anspruchsverfolgung.
Henrik Humrich entwickelt zu diesen Fragen kohärente Lösungen unter besonderer Berücksichtigung der Sonderprüfung und Aktionärsklage. Er gelangt zu dem Ergebnis, dass es sich bei dem besonderen Vertreter nicht um eine Instanz des aktien- und konzernrechtlichen Minderheitenschutzes mit weitreichenden Befugnissen handelt. Vielmehr beschränkt der Autor die Rolle des besonderen Vertreters entgegen der herrschenden Meinung auf die Anspruchsverfolgung.