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Der Dolmetscher in der Hauptverhandlung. - Lankisch, Birgit
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Der Dolmetscher erfüllt im Strafprozess eine wichtige - in der strafverfahrensrechtlichen Literatur nur selten vertieft behandelte - Aufgabe. Fehlende Qualitätsstandards für Verhandlungsdolmetscher führen dazu, daß die aktuelle Dolmetschersituation in Teilbereichen unbefriedigend ist. Die Verfasserin schildert ausführlich, welche praktischen und rechtlichen Anforderungen an eine Dolmetscherzuziehung gemäß §185 GVG zu stellen sind und setzt sich dabei intensiv mit einer Vielzahl von Rechtsprechungsentscheidungen auseinander.
Als Grundlage für die dogmatische Aufarbeitung der
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Produktbeschreibung
Der Dolmetscher erfüllt im Strafprozess eine wichtige - in der strafverfahrensrechtlichen Literatur nur selten vertieft behandelte - Aufgabe. Fehlende Qualitätsstandards für Verhandlungsdolmetscher führen dazu, daß die aktuelle Dolmetschersituation in Teilbereichen unbefriedigend ist. Die Verfasserin schildert ausführlich, welche praktischen und rechtlichen Anforderungen an eine Dolmetscherzuziehung gemäß §185 GVG zu stellen sind und setzt sich dabei intensiv mit einer Vielzahl von Rechtsprechungsentscheidungen auseinander.

Als Grundlage für die dogmatische Aufarbeitung der unterschiedlichen Dolmetscherfragen dient neben einer detaillierten Darstellung tatsächlicher Schwierigkeiten beim Dolmetschen vor allem die genaue Funktionsbeschreibung der Dolmetschertätigkeit mit ihrem oft vernachlässigten verfassungsrechtlichen Hintergrund. Die rechtliche Stellung des Dolmetschers, seine Aufgabe nicht nur als Sprach- sondern auch als Kulturmittler, seine notwendige Qualifikation undder von ihm zu leistende Eid werden ebenso beleuchtet, wie die einzelnen Voraussetzungen der Dolmetscherzuziehung - insbesondere die Sprachunkundigkeit - oder der notwendige Übersetzungsumfang in den einzelnen Verhandlungsabschnitten. Das Augenmerk richtet sich stets auch darauf, wie sich etwaige Fehler revisionsrechtlich auswirken. Im Abgleich mit der Gerichtspraxis zeigt Birgit Lankisch, daß die Rechtsprechung durch eine revisionsdogmatisch teils verfehlte Ermessensgewährung gegenüber dem Tatrichter den in der Arbeit aufgestellten Anforderungen bislang nicht immer genügt.