Mit Einführung des
1a KSchG wollte der Gesetzgeber ein "einfaches, effizientes und kostengünstiges vorgerichtliches Verfahren" zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses schaffen und eine Alternative zu individualvertraglichen Abfindungsregelungen bieten. Doch die dogmatischen Eigenheiten der Vorschrift, ihr Verhältnis zu Aufhebungs- und Abwicklungsverträgen sowie die Spielräume der Gestaltbarkeit bereiten der Praxis nach wie vor Schwierigkeiten. Auch die sozialrechtlichen Konsequenzen des gesetzlichen Abfindungstatbestands und seine Auswirkungen auf das Arbeitsförderungsrecht sind noch nicht abschließend geklärt. Ziel der Arbeit ist es, die auftretenden Unklarheiten zu beseitigen, eine dogmatisch saubere Abgrenzung der miteinander konkurrierenden Rechtsinstitute vorzunehmen und praxisgerechte Lösungsansätze anzubieten. Dabei zeigt die Arbeit den gesetzgeberischen Anpassungsbedarf auf und wirbt mit einem eigenen Gesetzesentwurf für die Konzeption eines einheitlichen Abfindungstatbestands und die Harmonisierung von Arbeits- und Arbeitsförderungsrecht.
1a KSchG wollte der Gesetzgeber ein "einfaches, effizientes und kostengünstiges vorgerichtliches Verfahren" zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses schaffen und eine Alternative zu individualvertraglichen Abfindungsregelungen bieten. Doch die dogmatischen Eigenheiten der Vorschrift, ihr Verhältnis zu Aufhebungs- und Abwicklungsverträgen sowie die Spielräume der Gestaltbarkeit bereiten der Praxis nach wie vor Schwierigkeiten. Auch die sozialrechtlichen Konsequenzen des gesetzlichen Abfindungstatbestands und seine Auswirkungen auf das Arbeitsförderungsrecht sind noch nicht abschließend geklärt. Ziel der Arbeit ist es, die auftretenden Unklarheiten zu beseitigen, eine dogmatisch saubere Abgrenzung der miteinander konkurrierenden Rechtsinstitute vorzunehmen und praxisgerechte Lösungsansätze anzubieten. Dabei zeigt die Arbeit den gesetzgeberischen Anpassungsbedarf auf und wirbt mit einem eigenen Gesetzesentwurf für die Konzeption eines einheitlichen Abfindungstatbestands und die Harmonisierung von Arbeits- und Arbeitsförderungsrecht.