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Bereits zu Lebzeiten, gerade aber auch nach dem Tod eines Stifters kommt es immer wieder zu Auffassungsunterschieden, wie der vom Gesetzgeber zur obersten Handlungsmaxime erklärte Stifterwille konkret zu verwirklichen ist. Aufgrund des fortschreitenden Alters der ersten Stiftergeneration kommt dabei dem Stiftungsvorstand neben zusätzlich eingerichteten Organen zusehends größere Bedeutung zu. Die Unvereinbarkeitsbestimmungen sowie der Einfluss von nicht zwingend vorgesehenen Organen einer Privatstiftung wurden zuletzt häufiger Gegenstand höchstgerichtlicher Judikatur. Bereits vor der…mehr

Produktbeschreibung
Bereits zu Lebzeiten, gerade aber auch nach dem Tod eines Stifters kommt es immer wieder zu Auffassungsunterschieden, wie der vom Gesetzgeber zur obersten Handlungsmaxime erklärte Stifterwille konkret zu verwirklichen ist. Aufgrund des fortschreitenden Alters der ersten Stiftergeneration kommt dabei dem Stiftungsvorstand neben zusätzlich eingerichteten Organen zusehends größere Bedeutung zu. Die Unvereinbarkeitsbestimmungen sowie der Einfluss von nicht zwingend vorgesehenen Organen einer Privatstiftung wurden zuletzt häufiger Gegenstand höchstgerichtlicher Judikatur. Bereits vor der Novellierung des PSG mit dem Budgetbegleitgesetz 2011 war umstritten, inwieweit als aufsichtsratsähnlich bezeichnete Beiräte angesichts der dem Stiftungsvorstand und einem allfälligen Stiftungsaufsichtsrat zugewiesenen Kompetenzen zulässig sind und wie weit die Kontrolle oder Mitbestimmung durch Stifter, Begünstigte und sonstige Betroffene in Hinblick auf die Unabhängigkeit des Stiftungsvorstandes reichen kann. Da die Privatstiftung als langfristiges Instrument nach Kontinuität und Berechenbarkeit verlangt, kommt der Klärung des Einflusses dieser Organe auf die Privatstiftung große Bedeutung zu.
Autorenporträt
Mag. iur. Robert Grubhofer, Jahrgang 1985, Notariatskandidat,studierte Rechtswissenschaften mit dem Studienschwerpunkt Gerichtsbarkeit an der Johannes Kepler Universität Linz.