Lange Zeit hat der in den Römischen Verträgen vorgesehene einstweilige Rechtsschutz in der Rechtswissenschaft ein Schattendasein gefristet. Die gewachsene Bedeutung des einstweiligen Rechtsschutzes hat allerdings seit Ende der siebziger Jahre zu einem stetigen Anstieg des Interesses geführt. Der sowohl politisch als auch rechtlich besonders brisante Teilbereich des einstweiligen Rechtsschutzes gegen Mitgliedstaaten hat sich aus lediglich zwei knappen Artikeln des EWG-Vertrags zu einem umfassenden Rechtsschutzsystem entwickelt: Einerseits kann der Gerichtshof selbst in Vertragsverletzungsverfahren einstweilige Maßnahmen erlassen; andererseits sind aber auch die staatlichen Gerichte an der Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz beteiligt. Da dieses mit weitreichenden Eingriffen in die Souveränität der Mitgliedstaaten einhergeht, hat der einstweilige Rechtsschutz gegen Mitgliedstaaten eine im internationalen Recht einzigartige Qualität erlangt.