Das Prinzip der Totalreparation wird nicht durch 249 Satz 1 BGB, sondern allein durch 252 Satz 1 BGB zum Ausdruck gebracht. Er ist daher ebenso wenig überflüssig wie 252 Satz 2 BGB, der für die Fälle des entgangenen Gewinns die weitergehende Beweiserleichterung des 287 ZPO einschränkt. Als lex specialis existiert 842 BGB. Bei Verletzung persönlicher Rechtsgüter ermöglicht er die für diese Fälle sachgerechte Anwendung des 287 ZPO. Neben diesen dogmatischen Einordnungen liegt ein zweiter Schwerpunkt der Arbeit auf der Erörterung von Einzelproblemen bei der Anwendung der vorgenannten Vorschriften.…mehr
Das Prinzip der Totalreparation wird nicht durch 249 Satz 1 BGB, sondern allein durch 252 Satz 1 BGB zum Ausdruck gebracht. Er ist daher ebenso wenig überflüssig wie 252 Satz 2 BGB, der für die Fälle des entgangenen Gewinns die weitergehende Beweiserleichterung des 287 ZPO einschränkt. Als lex specialis existiert 842 BGB. Bei Verletzung persönlicher Rechtsgüter ermöglicht er die für diese Fälle sachgerechte Anwendung des 287 ZPO. Neben diesen dogmatischen Einordnungen liegt ein zweiter Schwerpunkt der Arbeit auf der Erörterung von Einzelproblemen bei der Anwendung der vorgenannten Vorschriften.
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Autorenporträt
Der Autor: Frank Halfpap wurde 1965 in Berlin geboren. Er studierte von 1987 bis 1992 Rechtswissenschaften an der Universität Osnabrück. Von 1992 bis 1993 Rechtsabteilung der Stadtsparkasse Osnabrück. Von 1993-1996 juristischer Vorbereitungsdienst beim Oberlandesgericht Oldenburg. Seit 1996 als Rechtsanwalt in Erfurt tätig. Promotion 1998.
Inhaltsangabe
Aus dem Inhalt: Regelungsgehalt des 252 BGB - Abgrenzung damnum emergens und lucrum cessans - Einzelprobleme in der Anwendung des 252 BGB - Regelungsfunktion des 842 BGB - Einzelfälle des Verdienstausfalles - Variable und fixe Kosten in der Gewinnberechnung - Ersatz verbotswidrig erzielter Gewinne.
Aus dem Inhalt: Regelungsgehalt des 252 BGB - Abgrenzung damnum emergens und lucrum cessans - Einzelprobleme in der Anwendung des 252 BGB - Regelungsfunktion des 842 BGB - Einzelfälle des Verdienstausfalles - Variable und fixe Kosten in der Gewinnberechnung - Ersatz verbotswidrig erzielter Gewinne.
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