Wissenschaftlicher Aufsatz aus dem Jahr 2015 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Familienrecht / Erbrecht, , Sprache: Deutsch, Abstract: Wer in Deutschland einen Erbschein oder ein Europäisches Nachlasszeugnis (ENZ) beantragt, muss dem Nachlassgericht (NachlG) die für die Ausstellung der Urkunde erforderlichen Angaben machen. Die
352 III FamFG und
36 IntErbRVG verpflichten den Antragsteller, vor Gericht oder vor einem Notar an Eides statt zu versichern, dass ihm nichts bekannt ist, was der Richtigkeit seiner Angaben entgegensteht. Nach denselben Vorschriften kann das NachlG dem Antragsteller die Eidesstattliche Versicherung erlassen, wenn es sie für nicht erforderlich hält. In den Bundesländern wird von der Möglichkeit des Erlasses unterschiedlich Gebrauch gemacht. Da die unterschiedliche Rechtsanwendung unbefriedigend ist, werden in diesem Beitrag die Fälle aufgezeigt, bei denen die Rechtsprechung den Erlass der Eidesstattlichen Versicherung zugelassen, bzw sogar gefordert hat. Es bleibt zu hoffen, dass die Ausführungen zu einer einheitlichen Rechtsanwendung im gesamten Bundesgebiet führen.
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352 III FamFG und
36 IntErbRVG verpflichten den Antragsteller, vor Gericht oder vor einem Notar an Eides statt zu versichern, dass ihm nichts bekannt ist, was der Richtigkeit seiner Angaben entgegensteht. Nach denselben Vorschriften kann das NachlG dem Antragsteller die Eidesstattliche Versicherung erlassen, wenn es sie für nicht erforderlich hält. In den Bundesländern wird von der Möglichkeit des Erlasses unterschiedlich Gebrauch gemacht. Da die unterschiedliche Rechtsanwendung unbefriedigend ist, werden in diesem Beitrag die Fälle aufgezeigt, bei denen die Rechtsprechung den Erlass der Eidesstattlichen Versicherung zugelassen, bzw sogar gefordert hat. Es bleibt zu hoffen, dass die Ausführungen zu einer einheitlichen Rechtsanwendung im gesamten Bundesgebiet führen.
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