Darf eine Gemeinde im Wege des Erschließungsvertrags eine hundertprozentige Eigengesellschaft als »Dritte« im Sinne des § 124 BauGB mit der Durchführung der Erschließung beauftragen? Dies wird seit langem kontrovers diskutiert.
Der Autor führt erstmals die Einzelaspekte dieser Diskussion zusammen. Die umfassende Darstellung eignet sich als Argumentations- und Entscheidungshilfe für die Praxis, vertieft aber auch die rechtlichen und verwaltungswissenschaftlichen Grundlagen dieser Konstruktion.
Der Autor führt erstmals die Einzelaspekte dieser Diskussion zusammen. Die umfassende Darstellung eignet sich als Argumentations- und Entscheidungshilfe für die Praxis, vertieft aber auch die rechtlichen und verwaltungswissenschaftlichen Grundlagen dieser Konstruktion.
Echo der Fachpresse
» auch für Nichtjuristen verständlich geschrieben Der mit den kommunalen Bedürfnissen seit jeher besonders vertraute Richard Boorberg Verlag ist zu Recht davon ausgegangen, hiermit ein aktuelles Nachschlagewerk für die gemeindliche Praxis der Baulanderschließung anbieten zu können.«
Ulrike Göppl, Richterin am VG Stuttgart, in VBlBW 10/2010
» auch für Nichtjuristen verständlich geschrieben Der mit den kommunalen Bedürfnissen seit jeher besonders vertraute Richard Boorberg Verlag ist zu Recht davon ausgegangen, hiermit ein aktuelles Nachschlagewerk für die gemeindliche Praxis der Baulanderschließung anbieten zu können.«
Ulrike Göppl, Richterin am VG Stuttgart, in VBlBW 10/2010
Echo der Fachpresse
» auch für Nichtjuristen verständlich geschrieben Der mit den kommunalen Bedürfnissen seit jeher besonders vertraute Richard Boorberg Verlag ist zu Recht davon ausgegangen, hiermit ein aktuelles Nachschlagewerk für die gemeindliche Praxis der Baulanderschließung anbieten zu können.«
Ulrike Göppl, Richterin am VG Stuttgart, in VBlBW 10/2010
» auch für Nichtjuristen verständlich geschrieben Der mit den kommunalen Bedürfnissen seit jeher besonders vertraute Richard Boorberg Verlag ist zu Recht davon ausgegangen, hiermit ein aktuelles Nachschlagewerk für die gemeindliche Praxis der Baulanderschließung anbieten zu können.«
Ulrike Göppl, Richterin am VG Stuttgart, in VBlBW 10/2010