Mit der Einführung der Unionsbürgerschaft durch den Vertrag von Maastricht wurden das Petitionsrecht zum Europäischen Parlament und das Beschwerderecht zum Europäischen Bürgerbeauftragten auf primärrechtlicher Ebene verankert. Dadurch werden den Bürgern auf der Gemeinschaftsebene zwei außergerichtliche Rechtsbehelfe zur Verfolgung ihrer Interessen zur Verfügung gestellt. Außerdem können sie in direkten Kontakt mit dem Europäischen Parlament bzw. dem Europäischen Bürgerbeauftragten treten, um diese Einrichtungen auf aus ihrer Sicht bestehende Schwachstellen mit einem gemeinschaftsrechtlichen Bezug aufmerksam zu machen.
In der Studie werden die - in den Details nicht unumstrittenen - Zulässigkeitsvoraussetzungen und Rechtsfolgen dieser beiden Rechte aufgezeigt, damit von ihnen möglichst Erfolg versprechend Gebrauch gemacht werden kann. Zugleich wird auf das überaus problematische Verhältnis der beiden Rechtsbehelfe zueinander eingegangen. Auf diese Weise lassen sich diejenigen Punkte herauskristallisieren, in denen durch eine Änderung der normativen Grundlagen mehr Rechtssicherheit und ein besseres Zusammenspiel zwischen Europäischem Parlament und Europäischem Bürgerbeauftragten erreicht werden könnte.
In der Studie werden die - in den Details nicht unumstrittenen - Zulässigkeitsvoraussetzungen und Rechtsfolgen dieser beiden Rechte aufgezeigt, damit von ihnen möglichst Erfolg versprechend Gebrauch gemacht werden kann. Zugleich wird auf das überaus problematische Verhältnis der beiden Rechtsbehelfe zueinander eingegangen. Auf diese Weise lassen sich diejenigen Punkte herauskristallisieren, in denen durch eine Änderung der normativen Grundlagen mehr Rechtssicherheit und ein besseres Zusammenspiel zwischen Europäischem Parlament und Europäischem Bürgerbeauftragten erreicht werden könnte.