Die Arbeit zeigt, daß die Anwendbarkeit des Europäischen Gerichtstands- und Vollstreckungsübereinkommens nicht von einem Auslandssachverhalt abhängt. Bereits der vom Wohnsitz des Beklagten im Vertragsinland ausgelöste Geltungsanspruch des EuGVÜ bewirkt den Ausschluß sämtlicher nationaler Zuständigkeitsvorschriften aller übrigen Vertragsstaaten. Die "Internationalität" einer Gerichtsstandsvereinbarung wird deshalb innerhalb der Zuständigkeitsordnung des EuGVÜ von einem zumindest derogativen Effekt auf eine Konventionszuständigkeit begründet. Wird in einem prorogierten Forum im Vertragsinland gegen einen Drittstaater Klage erhoben, läßt sich dessen im Hinblick auf das Wertesystem des EuGVÜ notwendige Gleichbehandlung nur gewährleisten, indem sämtliche nationalstaatlichen Zuständigkeitsvorschriften von Art. 17 Abs. 1 S. 1 EuGVÜ ausgeschaltet werden.
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