100 Jahre des überwiegend unveränderten Bestehens des Versicherungsvertragsgesetzes haben dazu geführt, dass das VVG in seiner bislang geltenden Fassung nicht mehr in all seinen Bereichen angemessen auf die sich ihm stellenden Problematiken reagieren kann. Daneben besteht das Erfordernis einer Modernisierung und zeitgemäßen Anpassung des gesamten geltenden VVG. Im Rahmen der VVG-Reformarbeiten hat auch der gesetzliche Forderungsübergang im Schadensversicherungsrecht gemäß § 67 VVG a.F. Änderungen erfahren. Die nun in § 86 VVG (2008) geregelte cessio legis beantwortet in ihrem neuen Gewand bestehende Auslegungsfragen. Die neue Vorschrift gibt aber auch Anlass zur Diskussion hinsichtlich ihrer Anwendung und Auslegung. Unter Heranziehung der ergangenen Rechtsprechung wird versucht, eine stimmige und sinnvolle Auslegung des § 86 VVG (2008) zu erreichen.