Das Wahlrecht nach
103 InsO eröffnet dem Insolvenzverwalter die Möglichkeit, in eine laufende privatrechtliche Beziehung einzugreifen und diese (in gewissen Grenzen) zugunsten der Masse zu beeinflussen. Diese Arbeit wendet sich der Frage zu, auf welcher systematischen Grundlage das Insolvenzrecht auf privatrechtliche Beziehung einwirkt und diese begrenzt. Die so eröffnete Schnittstelle zwischen Schuld- und Insolvenzrecht wird im Weiteren um eine zusätzliche Ebene ausgebaut, indem durch Sicherungsübereignung und Eigentumsvorbehalt auch das Sachenrecht in den Wirkungszusammenhang einbezogen wird. Die sich so ergebenden dreiseitigen Wechselwirkungen zwischen Schuld-, Sachen- und Insolvenzrecht werden zuletzt anhand verschiedener Arten des Eigentumsvorbehalts bearbeitet und dabei auch auf Dreipersonenverhältnisse angewendet.
103 InsO eröffnet dem Insolvenzverwalter die Möglichkeit, in eine laufende privatrechtliche Beziehung einzugreifen und diese (in gewissen Grenzen) zugunsten der Masse zu beeinflussen. Diese Arbeit wendet sich der Frage zu, auf welcher systematischen Grundlage das Insolvenzrecht auf privatrechtliche Beziehung einwirkt und diese begrenzt. Die so eröffnete Schnittstelle zwischen Schuld- und Insolvenzrecht wird im Weiteren um eine zusätzliche Ebene ausgebaut, indem durch Sicherungsübereignung und Eigentumsvorbehalt auch das Sachenrecht in den Wirkungszusammenhang einbezogen wird. Die sich so ergebenden dreiseitigen Wechselwirkungen zwischen Schuld-, Sachen- und Insolvenzrecht werden zuletzt anhand verschiedener Arten des Eigentumsvorbehalts bearbeitet und dabei auch auf Dreipersonenverhältnisse angewendet.