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Politische Systeme, in denen Gesetzgebungskompetenzen auf mehrere Ebenen verteilt sind, sehen sich unausweichlich mit Problemen der Abgrenzung, Koordinierung oder Harmonisierung der Normen der unterschiedlichen Ebenen konfrontiert. Schon die Kompetenzabstimmung zwischen verschiedenen Sachgesetzgebern kann angesichts der zunehmenden Komplexität und Interdependenz der Lebens- und Sachbereiche erhebliche Probleme mit sich bringen. Die Zahl potentieller Kompetenzkonflikte steigt jedoch, wenn die Gesetzgebungskompetenzen nicht nur sachbezogen, sondern daneben auch durch Bezugnahme auf bestimmte…mehr

Produktbeschreibung
Politische Systeme, in denen Gesetzgebungskompetenzen auf mehrere Ebenen verteilt sind, sehen sich unausweichlich mit Problemen der Abgrenzung, Koordinierung oder Harmonisierung der Normen der unterschiedlichen Ebenen konfrontiert. Schon die Kompetenzabstimmung zwischen verschiedenen Sachgesetzgebern kann angesichts der zunehmenden Komplexität und Interdependenz der Lebens- und Sachbereiche erhebliche Probleme mit sich bringen. Die Zahl potentieller Kompetenzkonflikte steigt jedoch, wenn die Gesetzgebungskompetenzen nicht nur sachbezogen, sondern daneben auch durch Bezugnahme auf bestimmte Handlungsinstrumente verteilt sind. Bei der Zuweisung von Steuergesetzgebungskompetenzen ist genau dies der Fall, wenn das Instrument der Steuererhebung nicht auf fiskalische Ziele beschränkt bleibt, sondern mit dem Instrument der Steuer auch sachpolitische Steuerungszwecke verfolgt werden dürfen. Dieser Konflikt zwischen dem gestaltenden Steuer- und dem Sachgesetzgeber - sowohl auf nationaler als auch auf europäischer Ebene - ist Gegenstand der vorliegenden Untersuchung. Der Autor zeigt die verschiedenen Konfliktkonstellationen auf und erörtert die in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Konfliktlösungen. Die Bedeutung und die Reichweite der Bundestreue unddes Anwendungsvorrangs des Gemeinschaftsrechts werden als Maßstab zur Lösung von Kompetenzkonflikten näher entfaltet. Der Verfasser kommt zu dem Ergebnis, dass die Bundestreue und der Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts im Rahmen von Gesetzgebungskompetenzkonflikten nur eine Missbrauchsschranke begründen können. Da die Aufgabe der politischen Gestaltung dem Sachgesetzgeber zudem nicht vorrangig zugewiesen ist, ist der Konflikt zwischen Steuer- und Sachgesetzgeber i.d.R. zugunsten des Ersteren aufzulösen.