Die Grundrechtsordnungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft, des Europarates (EMRK) und der Gemeinschaft selbst sind geprägt von der Schutzwürdigkeit des Privaten. Wie weit der Schutz tatbestandlich geht, ist Gegenstand der Untersuchung. Ihr Schwerpunkt liegt in der Auslegung des Schutzbereichs des in Art. 8 Abs. 1,1. Alt. EMRK normierten Grundrechts auf Achtung des Privatlebens und des Gemeinschaftsgrundrechts auf Achtung des Privatlebens. Die Schutzbereichsverständnisse des Europäischen Gerichtshofs bzw. des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte werden nachgezeichnet.…mehr
Die Grundrechtsordnungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft, des Europarates (EMRK) und der Gemeinschaft selbst sind geprägt von der Schutzwürdigkeit des Privaten. Wie weit der Schutz tatbestandlich geht, ist Gegenstand der Untersuchung. Ihr Schwerpunkt liegt in der Auslegung des Schutzbereichs des in Art. 8 Abs. 1,1. Alt. EMRK normierten Grundrechts auf Achtung des Privatlebens und des Gemeinschaftsgrundrechts auf Achtung des Privatlebens. Die Schutzbereichsverständnisse des Europäischen Gerichtshofs bzw. des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte werden nachgezeichnet. Neben einer Auswertung der Literatur erfolgt eine eigene Schutzbereichsbestimmung.
Der Autor: Moritz Maus wurde 1975 in Köln geboren. Nach dem Studium der Rechtswissenschaften an den Universitäten Gießen und Lausanne (Schweiz) legte er 2003 das Erste juristische Staatsexamen ab. Von 2003 bis 2004 war er als wissenschaftliche Hilfskraft am Lehrstuhl für Öffentliches Recht und Europarecht an der Universität Gießen beschäftigt. Das Zweite juristische Staatsexamen folgte 2007.
Inhaltsangabe
Aus dem Inhalt: Begriff des Privaten - Allgemeine Handlungsfreiheit - Allgemeines Persönlichkeitsrecht - Grundrecht auf Achtung des Privatlebens nach Art. 8 Abs. 1,1. Alt. EMRK - Gemeinschaftsgrundrecht auf Achtung des Privatlebens - Schutz der Sphäre der privaten Betätigung - Grundrecht auf Achtung des Privatlebens nach Art. II-67 EVV.
Aus dem Inhalt: Begriff des Privaten - Allgemeine Handlungsfreiheit - Allgemeines Persönlichkeitsrecht - Grundrecht auf Achtung des Privatlebens nach Art. 8 Abs. 1,1. Alt. EMRK - Gemeinschaftsgrundrecht auf Achtung des Privatlebens - Schutz der Sphäre der privaten Betätigung - Grundrecht auf Achtung des Privatlebens nach Art. II-67 EVV.
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