Lange füllte in Deutschland die Rechtsprechung die regulative Lücke beim Betriebsübergang. Der Ausdifferenzierung der in den 1970er Jahren auf nationaler und europäischer Ebene geschaffenen gesetzlichen Regelungen nahm sich der EuGH an. Zur Anwendbarkeit sei - ähnlich wie dies im In- und Ausland bereits zuvor gesehen wurde - die Identität des Betriebs vor und nach dem Übergang erforderlich. Hierin liegt der »rote Faden« des Betriebsübergangsrechts, was die Frage nach der Veranlassung dieses Kriteriums aufwirft. Am Ende des ersten Teils der Arbeit steht die Erkenntnis, dass die »Betriebsidentität« auf der »Kosten-Nutzen-Äquivalenz« beruht, dass also der Erwerber den Betrieb kostenneutral weiterführen kann. Nicht nur zulässig, sondern zwingend erscheint dies unter Beachtung des rechtsmethodischen und europarechtlichen Rahmens im zweiten und dritten Teil. Der argumentative Mehrwert dieser Überlegungen zeigt sich bei Betrachtung dreier klassischer Problemkonstellationen im vierten Teil.
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