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Während der in 308 Abs. 1 HGB verankerte Grundsatz der Bewertungseinheitlichkeit einen festen Bestandteil des Konzernabschlusses darstellt, ist für den Einzelabschluß mangels gesetzlicher Regelung nicht abschließend geklärt, ob und inwieweit vergleichbare Sachverhalte innerhalb eines Jahresabschlusses nach Maßgabe identischer Bewertungsmethoden zu bewerten sind. Diese Arbeit stellt die Notwendigkeit der Beachtung eines eigenständigen Grundsatzes der Bewertungseinheitlichkeit im handelsrechtlichen Einzelabschluß dar. Zur Konkretisierung des Anwendungsbereichs der Bewertungseinheitlichkeit…mehr

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Produktbeschreibung
Während der in 308 Abs. 1 HGB verankerte Grundsatz der Bewertungseinheitlichkeit einen festen Bestandteil des Konzernabschlusses darstellt, ist für den Einzelabschluß mangels gesetzlicher Regelung nicht abschließend geklärt, ob und inwieweit vergleichbare Sachverhalte innerhalb eines Jahresabschlusses nach Maßgabe identischer Bewertungsmethoden zu bewerten sind. Diese Arbeit stellt die Notwendigkeit der Beachtung eines eigenständigen Grundsatzes der Bewertungseinheitlichkeit im handelsrechtlichen Einzelabschluß dar. Zur Konkretisierung des Anwendungsbereichs der Bewertungseinheitlichkeit erfolgt die Festlegung von Kriterien zur Beurteilung der Vergleichbarkeit von Bewertungssachverhalten. Ferner wird der Frage nachgegangen, ob und in welchem Umfang Wertansatz- und Bewertungsmethodenwahlrechte innerhalb eines Jahresabschlusses einheitlich auszuüben sind und inwieweit von einem Postulat der einheitlichen Bewertung in begründeten Ausnahmefällen abgewichen werden darf. Den Abschluß der Arbeit bildet eine Untersuchung des Zusammenhangs zwischen dem Grundsatz der Bewertungseinheitlichkeit und der Ausübung steuerrechtlicher Wahlrechte.
Autorenporträt
Der Autor: Frank Achtert wurde 1965 in Gütersloh geboren. Im Anschluß an eine Ausbildung zum Industriekaufmann Studium der Betriebswirtschaftslehre an der Universität Bamberg. Nach dem Abschluß als Diplom-Kaufmann von 1994 bis 1997 Mitarbeiter am Lehrstuhl für Betriebswirtschaftslehre, insbesondere Betriebliche Steuerlehre und Wirtschaftsprüfung, der Universität Bamberg. Abschluß der Promotion im Dezember 1998.