Die Arbeit befasst sich mit der Möglichkeit der Anwendung des Geringfügigkeitsgrundsatzes auf abstrakte Gefährdungsdelikte und stützt sich dabei theoretisch auf die verfassungsrechtlichen Grundsätze der Menschenwürde, des Mindesteingriffs und der Anstößigkeit sowie auf die moderne Konzeption der Typizität im materiellen Sinne, indem sie die These vom Unwert des Ergebnisses als Grundlage des strafrechtlichen Unrechts durchgeht. Die Bedeutung des Themas wird durch die zunehmende Verbreitung abstrakter Gefährdungsdelikte in der heutigen Risikogesellschaft und deren besorgniserregende Lesart in rein formalen Begriffen ohne jeden materiellen Inhalt unterstrichen. In diesem Zusammenhang soll in dieser Arbeit aufgezeigt werden, dass die Gesetzgebungstechnik bei abstrakten Gefährdungsdelikten an die verfassungsrechtlichen Vorgaben angepasst werden muss, indem ein Mindestmaß an Schädlichkeit des konkreten Verhaltens gegenüber dem vom Gesetzgeber zu schützenden Rechtsgut gefordert wird, umein strafrechtliches Eingreifen zu legitimieren, wobei die Anwendung des Unerheblichkeitsgrundsatzes auch bei abstrakten Gefährdungsdelikten als vereinbar angesehen wird.