Es ist eine Besonderheit des Schadensersatzrechts, dass Ansprüche bereits verjährt sein können, bevor sie mit der Leistungsklage geltend gemacht werden können. Verantwortlich hierfür ist der Grundsatz der Schadenseinheit. Danach «entstehen» alle vorhersehbaren Schäden einer einheitlichen schädigenden Handlung zugleich mit dem ersten konkret eingetretenen Schaden und unterliegen ab diesem Zeitpunkt der Verjährung. Um der drohenden Verjährung vorzubeugen, bleibt dem Geschädigten nur die Möglichkeit, gegen den Schädiger Feststellungsklage zu erheben. Gemessen an allgemeinen Grundsätzen erfolgen diese Feststellungsklagen zur Unzeit und sind
in vielerlei Hinsicht problematisch. Die Arbeit greift die teilweise in der Literatur geäußerte Kritik am Grundsatz der Schadenseinheit auf, zeichnet dessen Entwicklung nach und erörtert ausführlich die rechtlichen und sozialen Vorteile und Nachteile dieser Rechtsprechungspraxis, wie auch denkbarer Alternativen hierzu.
in vielerlei Hinsicht problematisch. Die Arbeit greift die teilweise in der Literatur geäußerte Kritik am Grundsatz der Schadenseinheit auf, zeichnet dessen Entwicklung nach und erörtert ausführlich die rechtlichen und sozialen Vorteile und Nachteile dieser Rechtsprechungspraxis, wie auch denkbarer Alternativen hierzu.