Im Jahr 1984 hat der Europäische Gerichtshof erstmals die Verpflichtung des innerstaatlichen Rechtsanwenders festgestellt, das nationale Recht in Übereinstimmung mit den Vorgaben des Gemeinschaftsrechts auszulegen. Zunächst anhand der gemeinschaftsrechtlichen Richtlinie als Auslegungsmaßstab entwickelt, ist dieses Prinzip in der Folge auf weitere Rechtsakte des Gemeinschaftsrechts und schließlich auf den Rahmenbeschluss des Unionsrechts übertragen worden. Vor diesem Hintergrund verdeutlicht die Arbeit die unterschiedlichen Facetten der unionsrechtskonformen Auslegung nationalen Rechts und geht…mehr
Im Jahr 1984 hat der Europäische Gerichtshof erstmals die Verpflichtung des innerstaatlichen Rechtsanwenders festgestellt, das nationale Recht in Übereinstimmung mit den Vorgaben des Gemeinschaftsrechts auszulegen. Zunächst anhand der gemeinschaftsrechtlichen Richtlinie als Auslegungsmaßstab entwickelt, ist dieses Prinzip in der Folge auf weitere Rechtsakte des Gemeinschaftsrechts und schließlich auf den Rahmenbeschluss des Unionsrechts übertragen worden. Vor diesem Hintergrund verdeutlicht die Arbeit die unterschiedlichen Facetten der unionsrechtskonformen Auslegung nationalen Rechts und geht der Frage nach Existenz, Umfang und dogmatischer Grundlage eines einheitlichen Grundsatzes im Recht der Europäischen Union nach.
Der Autor: Olivier Gänswein, Studium der Rechtswissenschaften an den Universitäten Trier und Salamanca (Spanien); Wissenschaftlicher Mitarbeiter und Doktorand an der Universität St. Gallen (HSG); Rechtsreferendar am Landgericht Düsseldorf.
Inhaltsangabe
Aus dem Inhalt: Vorbemerkungen zur Konformauslegung - Erscheinungsformen der Konformauslegung im Unionsrecht - Die unionsrechtskonforme Auslegung nationalen Rechts als Grundsatz des Unionsrechts - Der Grundsatz unionsrechtskonformer Auslegung in Anbetracht der Fortentwicklung des Primärrechts.
Aus dem Inhalt: Vorbemerkungen zur Konformauslegung - Erscheinungsformen der Konformauslegung im Unionsrecht - Die unionsrechtskonforme Auslegung nationalen Rechts als Grundsatz des Unionsrechts - Der Grundsatz unionsrechtskonformer Auslegung in Anbetracht der Fortentwicklung des Primärrechts.
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