Das Buch untersucht den Erwerb streitbefangener Gegenstände durch einen redlichen Dritten. Hierzu trifft § 325 Abs. 2 ZPO eine Grundaussage, wobei jedoch sein Anwendungsbereich und der Anknüpfungspunkt vorausgesetzter Redlichkeit unklar bleiben. Bei der Auslegung der Norm legt der Autor den Fokus insbesondere auf ihre Entstehungsgeschichte, welche die historische Praxis einiger in Deutschland geltender Partikularrechte einschließt (gemeines, preußisches, französisches und badisches Recht). Ebenso geht der Autor auf die Entwürfe der Reichszivilprozessordnung ein. Er zeigt auf, dass die Norm bei einem Erwerb vom Berechtigten keine Anwendung findet und ferner die Kenntnis des Erwerbers von der Rechtshängigkeit nicht entscheidend ist.