Im Zuge der Schuldrechtsreform wurde der Verbrauchsgüterkauf ins BGB eingeführt. Zusammen mit dem Handelskauf und dem "normalen" Kauf ergibt sich somit eine Dreiteilung im Kaufrecht. Die Arbeit befasst sich zunächst mit den unterschiedlichen persönlichen Anwendungsbereichen im Kaufrecht und deren Zweckmäßigkeit. Insbesondere der Unternehmerbegriff wird dem Begriff des Kaufmanns gegenübergestellt. Im weiteren ergibt eine Betrachtung der
373 ff. HGB über den Handelskauf, dass deren Bedeutung durch die Schuldrechtsreform noch weiter abgenommen hat. Einzig der Untersuchungs- und Rügeobliegenheit des
377 HGB kommt noch eine maßgebliche Funktion zu. Als Konsequenz aus diesem Befund wird die Überführung einer an das UN-Kaufrecht angelehnten Untersuchungs- und Rügeobliegenheit ins BGB vorgeschlagen und begründet, deren persönlicher Anwendungsbereich die beidseitige Unternehmereigenschaft nach
14 BGB sein soll.
373 ff. HGB über den Handelskauf, dass deren Bedeutung durch die Schuldrechtsreform noch weiter abgenommen hat. Einzig der Untersuchungs- und Rügeobliegenheit des
377 HGB kommt noch eine maßgebliche Funktion zu. Als Konsequenz aus diesem Befund wird die Überführung einer an das UN-Kaufrecht angelehnten Untersuchungs- und Rügeobliegenheit ins BGB vorgeschlagen und begründet, deren persönlicher Anwendungsbereich die beidseitige Unternehmereigenschaft nach
14 BGB sein soll.