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Im Zuge der Schuldrechtsreform wurde der Verbrauchsgüterkauf ins BGB eingeführt. Zusammen mit dem Handelskauf und dem "normalen" Kauf ergibt sich somit eine Dreiteilung im Kaufrecht. Die Arbeit befasst sich zunächst mit den unterschiedlichen persönlichen Anwendungsbereichen im Kaufrecht und deren Zweckmäßigkeit. Insbesondere der Unternehmerbegriff wird dem Begriff des Kaufmanns gegenübergestellt. Im weiteren ergibt eine Betrachtung der
373 ff. HGB über den Handelskauf, dass deren Bedeutung durch die Schuldrechtsreform noch weiter abgenommen hat. Einzig der Untersuchungs- und
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Produktbeschreibung
Im Zuge der Schuldrechtsreform wurde der Verbrauchsgüterkauf ins BGB eingeführt. Zusammen mit dem Handelskauf und dem "normalen" Kauf ergibt sich somit eine Dreiteilung im Kaufrecht. Die Arbeit befasst sich zunächst mit den unterschiedlichen persönlichen Anwendungsbereichen im Kaufrecht und deren Zweckmäßigkeit. Insbesondere der Unternehmerbegriff wird dem Begriff des Kaufmanns gegenübergestellt. Im weiteren ergibt eine Betrachtung der

373 ff. HGB über den Handelskauf, dass deren Bedeutung durch die Schuldrechtsreform noch weiter abgenommen hat. Einzig der Untersuchungs- und Rügeobliegenheit des
377 HGB kommt noch eine maßgebliche Funktion zu. Als Konsequenz aus diesem Befund wird die Überführung einer an das UN-Kaufrecht angelehnten Untersuchungs- und Rügeobliegenheit ins BGB vorgeschlagen und begründet, deren persönlicher Anwendungsbereich die beidseitige Unternehmereigenschaft nach
14 BGB sein soll.
Autorenporträt
Der Autor: Marcus Schaeffer wurde 1975 in Hamburg geboren. Von 1996 bis 2001 absolvierte er das Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Hamburg. Seit 2004 ist der Autor Referendar am Hanseatischen Oberlandesgericht.