In Rechtsprechung und Literatur scheint Einigkeit darüber zu bestehen, dass der Begriff des dem Amtsträger zugewendeten Vorteils im Sinne der Bestechungsdelikte nach vier Kriterien zu bestimmen ist. Es kommen materielle und immaterielle sowie unmittelbare und mittelbare Vorteile in Betracht. Hier wirft insbesondere der "immaterielle Vorteil" erhebliche Probleme auf, da seine Begrenzung im höchsten Masse unklar ist. Wenn die in der Rechtsprechung mehrfach geäusserte Auffassung, auch immaterielle Vorteile erfüllten den Tatbestand der Bestechungsdelikte, zu Ende gedacht wird, dann kann bereits jede lobende Erwähnung eines Amtsträgers in der Presse einen solchen Vorteil darstellen, und der Tatbestand der Bestechungsdelikte ist erfüllt, wenn nur ein irgendwie gearteter Bezug zu einer Amtshandlung vorhanden ist. Hier zeigt die Arbeit auf, dass die praktisch relevant gewordenen Fallgestaltungen auch unter den Begriff des mittelbaren materiellen Vorteils hätten subsumiert werden können und es des randunscharfen immateriellen Vorteilsbegriffs deshalb nicht bedarf.