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Zurzeit besteht in der Schweiz keine gesetzliche Grundlage zur Ausgestaltung eines individuellen Vollzugsplans für verurteilte Personen. Das revidierte Strafgesetzbuch (ab 2007 in Kraft) enthält klare Anforderungen dazu (Art. 75 Abs. 3 und 90 Abs. 2 nStGB). Das Werk präsentiert Erfahrungen anderer Länder (BRD, Frankreich, Kanada, Niederlande) und behandelt die wichtigsten Aspekte für die Umsetzung des neuen Rechts in der Schweiz (Sanktionsarten, Realisierungsphasen, Zusammenarbeit verschiedener Berufsgruppen usw.).
Pour l'heure, il n'a y pas en Suisse de base légale relative à la
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Produktbeschreibung
Zurzeit besteht in der Schweiz keine gesetzliche Grundlage zur Ausgestaltung eines individuellen Vollzugsplans für verurteilte Personen. Das revidierte Strafgesetzbuch (ab 2007 in Kraft) enthält klare Anforderungen dazu (Art. 75 Abs. 3 und 90 Abs. 2 nStGB). Das Werk präsentiert Erfahrungen anderer Länder (BRD, Frankreich, Kanada, Niederlande) und behandelt die wichtigsten Aspekte für die Umsetzung des neuen Rechts in der Schweiz (Sanktionsarten, Realisierungsphasen, Zusammenarbeit verschiedener Berufsgruppen usw.).

Pour l'heure, il n'a y pas en Suisse de base légale relative à la formulation d'un plan individuel d'exécution des sanctions des personnes condamnées. Le code pénal révisé (en vigueur dès 2007) contient des exigences claires à ce sujet (art. 75 al. 3 et 90 al. 2 nCPS). L'ouvrage présente l'expérience d'autres pays (Canada, France, Pays-Bas, RFA), puis traite les principaux aspects de mise en application du nouveau droit en Suisse (types de sanctions, phases de réalisation, collaborations, etc.).
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Autorenporträt
Franz Riklin, Dr. iur., ist emeritierter Professor für Straf- und Strafprozessrecht an der Universität Freiburg i. Ue. und Rechtsanwalt. Er ist Verfasser von weit über hundert Publikationen zum Straf-, Strafprozess- und Medienrecht. Er war Mitglied in wichtigen Expertenkommissionen zum Straf- und Strafprozessrecht, so auch bei den Vorarbeiten zur Schweizerischen Strafprozessordnung. Während 25 Jahren war er ferner Mitglied der Militärjustiz.