Diplomarbeit aus dem Jahr 2000 im Fachbereich BWL - Recht, Note: 1,3, Hochschule für Wirtschaft und Umwelt Nürtingen-Geislingen; Standort Nürtingen (Wirtschaftsrecht), Sprache: Deutsch, Abstract: Inhaltsangabe:Einleitung:
Ein sehr zutreffender Ausdruck beschreibt den Inhalt vieler Diskussionen, die in den letzten Jahren über das bislang geltende Konkurs- und Vergleichsrecht geführt wurden: Der Konkurs des Konkurses . Gerade wenn man die Zahlen des Statistischen Bundesamtes aus dem Jahr 1997 betrachtet, wird deutlich, was hiermit gemeint ist. Allein 73,7% aller Konkurs- bzw. Gesamtvollstreckungsverfahren wurden mangels Masse gem.
107 KO abgelehnt. Lediglich 26,2% der Verfahren, in denen die notwendige Massekosten nach
58 KO gedeckt waren, wurden eröffnet und erzielten im Durchschnitt eine Konkursquote zwischen 3% und 5% für die nicht bevorrechtigten Gläubiger. Und schließlich versanken die eröffneten gerichtlichen Vergleichsverfahren nach den Zahlen des Statistischen Bundesamtes mit einem Anteil von 0,1% in der Bedeutungslosigkeit.
Zusätzlich kritisierten viele neben der Zweispurigkeit des Insolvenzverfahrens (KO und VglO) und deren inhaltlichen Unstimmigkeiten, auch das eigentliche Verfahrensziel, die Zerschlagung von Unternehmen. Hierdurch mussten vor allem ungesicherte Konkursgläubiger hohe Verluste in Kauf nehmen, da aufgrund der Ab- und Aussonderungsrechte keinerlei Verteilungsgerechtigkeit in dem Verfahren herrschte. Ebenso kritisch wurden die meist zu niedrig erzielten Verkaufserlöse aus der Veräußerung des Schuldnervermögens betrachtet. Häufig war dieser Umstand auf die zu schnelle Abwicklung des Verfahrens zurückzuführen. Diese Vorgehensweisen führten zusätzlich noch zu erheblichen volkswirtschaftlichen Schäden. Neben der Vernichtung einzelner durchaus sanierungsfähiger Unternehmen oder Unternehmensteile und auch der damit zusammenhängenden Arbeitsplätze, kam es zu Forderungsverlusten, die wahrscheinlich zum Teil vermeidbar gewesen wären.
Als ein weiteres Hauptproblem sieht Ehlers den Zeitpunkt der Insolvenztatbestände an, da die KO und VglO den Antrag auf Eröffnung des Konkurs- oder Vergleichsverfahren nach
105 KO erst zulässt, wenn die Zahlungsunfähigkeit und/oder Überschuldung eingetreten ist (vgl. z.B. die
105, 208, 210 KO). Er ist der Meinung, dass eine erfolgreiche Sanierung in dem Zeitpunkt, wo der Insolvenzgrund bereits eingetreten ist, keinerlei Aussichten auf Erfolg hat.
Diese Missstände veranlassten den Gesetzgeber dazu, nicht nur eine punktuelle Korrektur der alten Insolvenzverfahren durchzuführen, sondern er reformierte das gesamte Insolvenzrecht. Das Ziel bestand einerseits darin die Sanierung insolventer Unternehmen innerhalb eines Insolvenzplanverfahrens zu erleichtern und andererseits den Beteiligten durch den Insolvenzplan ein Instrument in die Hand zu geben, um möglichst autonom eine wirtschaftlich sinnvolle und damit auch eine größtmögliche Befriedigung der Gläubiger zu erreichen.
Gang der Untersuchung:
Die vorliegende Arbeit richtet sich in ihrer Darstellung an Leser, die ein gewisses Grundverständnis sowohl hinsichtlich betriebswirtschaftlicher als auch insolvenzrechtlicher Tatbestände besitzen und versucht in diesem Rahmen zu untersuchen, ob der Insolvenzplan diese Aufgabe bewältigen kann bzw. ob er ein geeignetes Instrument zur Sanierung insolventer Unternehmen ist.
Den Ausgangspunkt hierzu stellt der zweite Teil der Arbeit dar. In seinem ersten Abschnitt soll eine Einführung und ein kurzer Überblick über das neue Insolvenzrecht vermittelt werden, indem hier sowohl die wichtigsten Grundbegriffe, wie z.B. die Eröffnungsgründe für ein Insolvenzverfahren, als auch die Ziele der neuen Insolvenzordnung erläutert werden. Der zweite und dritte Abschnitte beschäftigen sich mit dem Insolvenzplan selbst. Als erstes wird hier das Insolvenzplanverfahren mit seinen wichtigsten Stationen ...
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Ein sehr zutreffender Ausdruck beschreibt den Inhalt vieler Diskussionen, die in den letzten Jahren über das bislang geltende Konkurs- und Vergleichsrecht geführt wurden: Der Konkurs des Konkurses . Gerade wenn man die Zahlen des Statistischen Bundesamtes aus dem Jahr 1997 betrachtet, wird deutlich, was hiermit gemeint ist. Allein 73,7% aller Konkurs- bzw. Gesamtvollstreckungsverfahren wurden mangels Masse gem.
107 KO abgelehnt. Lediglich 26,2% der Verfahren, in denen die notwendige Massekosten nach
58 KO gedeckt waren, wurden eröffnet und erzielten im Durchschnitt eine Konkursquote zwischen 3% und 5% für die nicht bevorrechtigten Gläubiger. Und schließlich versanken die eröffneten gerichtlichen Vergleichsverfahren nach den Zahlen des Statistischen Bundesamtes mit einem Anteil von 0,1% in der Bedeutungslosigkeit.
Zusätzlich kritisierten viele neben der Zweispurigkeit des Insolvenzverfahrens (KO und VglO) und deren inhaltlichen Unstimmigkeiten, auch das eigentliche Verfahrensziel, die Zerschlagung von Unternehmen. Hierdurch mussten vor allem ungesicherte Konkursgläubiger hohe Verluste in Kauf nehmen, da aufgrund der Ab- und Aussonderungsrechte keinerlei Verteilungsgerechtigkeit in dem Verfahren herrschte. Ebenso kritisch wurden die meist zu niedrig erzielten Verkaufserlöse aus der Veräußerung des Schuldnervermögens betrachtet. Häufig war dieser Umstand auf die zu schnelle Abwicklung des Verfahrens zurückzuführen. Diese Vorgehensweisen führten zusätzlich noch zu erheblichen volkswirtschaftlichen Schäden. Neben der Vernichtung einzelner durchaus sanierungsfähiger Unternehmen oder Unternehmensteile und auch der damit zusammenhängenden Arbeitsplätze, kam es zu Forderungsverlusten, die wahrscheinlich zum Teil vermeidbar gewesen wären.
Als ein weiteres Hauptproblem sieht Ehlers den Zeitpunkt der Insolvenztatbestände an, da die KO und VglO den Antrag auf Eröffnung des Konkurs- oder Vergleichsverfahren nach
105 KO erst zulässt, wenn die Zahlungsunfähigkeit und/oder Überschuldung eingetreten ist (vgl. z.B. die
105, 208, 210 KO). Er ist der Meinung, dass eine erfolgreiche Sanierung in dem Zeitpunkt, wo der Insolvenzgrund bereits eingetreten ist, keinerlei Aussichten auf Erfolg hat.
Diese Missstände veranlassten den Gesetzgeber dazu, nicht nur eine punktuelle Korrektur der alten Insolvenzverfahren durchzuführen, sondern er reformierte das gesamte Insolvenzrecht. Das Ziel bestand einerseits darin die Sanierung insolventer Unternehmen innerhalb eines Insolvenzplanverfahrens zu erleichtern und andererseits den Beteiligten durch den Insolvenzplan ein Instrument in die Hand zu geben, um möglichst autonom eine wirtschaftlich sinnvolle und damit auch eine größtmögliche Befriedigung der Gläubiger zu erreichen.
Gang der Untersuchung:
Die vorliegende Arbeit richtet sich in ihrer Darstellung an Leser, die ein gewisses Grundverständnis sowohl hinsichtlich betriebswirtschaftlicher als auch insolvenzrechtlicher Tatbestände besitzen und versucht in diesem Rahmen zu untersuchen, ob der Insolvenzplan diese Aufgabe bewältigen kann bzw. ob er ein geeignetes Instrument zur Sanierung insolventer Unternehmen ist.
Den Ausgangspunkt hierzu stellt der zweite Teil der Arbeit dar. In seinem ersten Abschnitt soll eine Einführung und ein kurzer Überblick über das neue Insolvenzrecht vermittelt werden, indem hier sowohl die wichtigsten Grundbegriffe, wie z.B. die Eröffnungsgründe für ein Insolvenzverfahren, als auch die Ziele der neuen Insolvenzordnung erläutert werden. Der zweite und dritte Abschnitte beschäftigen sich mit dem Insolvenzplan selbst. Als erstes wird hier das Insolvenzplanverfahren mit seinen wichtigsten Stationen ...
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